TE Vwgh Erkenntnis 1981/3/9 1444/79

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Veröffentlicht am 09.03.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd;
LMG 1975 §45 Abs2;
LMG 1975 §74 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
  1. LMG 1975 § 26 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
  2. LMG 1975 § 26 gültig von 01.07.1985 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985
  1. LMG 1975 § 45 gültig von 01.07.1975 bis 20.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des KP in L, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz, Ferihumerstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 1979, Zl. SanRB- 4073/3-1979-Hau/Br, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Spruch des an den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisses des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1978 lautete wie folgt:

"Straferkenntnis

Am 20. Februar und 20. April 1978 wurden in der P Drogerie in L, S-straße 5, lebensmittelpolizeiliche Kontrollen durchgeführt und von dem dort zum Verkauf bereitgehaltenen ‚P-Kinderschaumbad' je eine Probe gezogen und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung- und forschung Wien zur Begutachtung zugeleitet. Lt. amtlichen Untersuchungszeugnissen der vorgenannten Bundesanstalt stellt die auf der Etikette der Erzeugnisse befindliche Anpreisung

‚Kinderschaumbad aus natürlichen Wirkstoffen mit viel Kamille'

eine unrichtige Behauptung dar, weil das gegenständliche Präparat nicht nur aus natürlichen Stoffen, sondern hauptsächlich aus einer synthetischen, waschaktiven Substanz mit Schaumverstärker unter Zusatz von Aromastoffen (vor allem Kamille) hergestellt wird.

Die genannte Anpreisung stellt eine grobe Irreführung dar, weil der Käufer in den Glauben versetzt wird, ein besonders wertvolles Produkt zu besitzen.

Da die Proben gemäß den Begriffsbestimmungen des § 8 lit. f Lebensmittelgesetz 1975 als falsch bezeichnet zu beurteilen waren, hat Herr KP als verantwortlicher Gewerbeinhaber und Erzeuger dieses Produktes eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 lit. d des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, begangen.Da die Proben gemäß den Begriffsbestimmungen des Paragraph 8, Litera f, Lebensmittelgesetz 1975 als falsch bezeichnet zu beurteilen waren, hat Herr KP als verantwortlicher Gewerbeinhaber und Erzeuger dieses Produktes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, des Lebensmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, begangen.

Gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwei Tagen.

Sie haben gemäß § 45 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975 die Kosten der Untersuchung von S 536,50 sowie S 250,-- für eine Stellungnahme einzuzahlen.Sie haben gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Lebensmittelgesetz 1975 die Kosten der Untersuchung von S 536,50 sowie S 250,-- für eine Stellungnahme einzuzahlen.

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe (ein Tag Arrest ist gleich S 50,--) d.s. S 100,-- zu bezahlen."Der Bestrafte hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe (ein Tag Arrest ist gleich S 50,--) d.s. S 100,-- zu bezahlen."

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung, in der er bestritt, daß der angezogene Tatbestand vorliege.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dieser Berufung gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und trug dem Beschwerdeführer die Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens auf. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, durch die Anpreisung "Kinderschaumbad aus natürlichen Wirkstoffen mit viel Kamille" werde der Käufer zweifellos in den Glauben versetzt, sein aus natürlichen Wirkstoffen zusammengesetztes Schaumbad zu erstehen. Wie aus dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu ersehen sei, bestehe das begutachtete "Kinderschaumbad" hauptsächlich aus einer synthetischen waschaktiven Substanz mit Schaumverstärker unter Zusatz von Aromastoffen. Die Erwartungen, die der Käufer auf Grund der Anpreisung in die Ware setze, würden daher enttäuscht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß aus der Bezeichnung "Schaumbad" für jedermann ersichtlich sei, daß das Produkt aus synthetischen Mitteln bestehen müsse und daß er auf Grund des Preises nicht zu der Schlußfolgerung gelangen könne, "ein besonders wertvolles Produkt" zu besitzen, habe den Beschwerdeführer nicht entlasten können, da der Kunde durch die Anpreisung "Kinderschaumbad aus natürlichen Wirkstoffen mit viel Kamille" darauf vertrauen könne, daß das Produkt eben aus natürlichen Wirkstoffen mit viel Kamille bestehe, und sich nicht etwa auf Grund des Preises oder anderer Faktoren Gedanken über die tatsächliche Zusammensetzung des Produktes zu machen brauche. Die gegenständliche Anpreisung stelle daher sicherlich eine irreführende Information dar.Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dieser Berufung gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und trug dem Beschwerdeführer die Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens auf. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, durch die Anpreisung "Kinderschaumbad aus natürlichen Wirkstoffen mit viel Kamille" werde der Käufer zweifellos in den Glauben versetzt, sein aus natürlichen Wirkstoffen zusammengesetztes Schaumbad zu erstehen. Wie aus dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu ersehen sei, bestehe das begutachtete "Kinderschaumbad" hauptsächlich aus einer synthetischen waschaktiven Substanz mit Schaumverstärker unter Zusatz von Aromastoffen. Die Erwartungen, die der Käufer auf Grund der Anpreisung in die Ware setze, würden daher enttäuscht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß aus der Bezeichnung "Schaumbad" für jedermann ersichtlich sei, daß das Produkt aus synthetischen Mitteln bestehen müsse und daß er auf Grund des Preises nicht zu der Schlußfolgerung gelangen könne, "ein besonders wertvolles Produkt" zu besitzen, habe den Beschwerdeführer nicht entlasten können, da der Kunde durch die Anpreisung "Kinderschaumbad aus natürlichen Wirkstoffen mit viel Kamille" darauf vertrauen könne, daß das Produkt eben aus natürlichen Wirkstoffen mit viel Kamille bestehe, und sich nicht etwa auf Grund des Preises oder anderer Faktoren Gedanken über die tatsächliche Zusammensetzung des Produktes zu machen brauche. Die gegenständliche Anpreisung stelle daher sicherlich eine irreführende Information dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreitet unter anderem, daß eine unrichtige Bezeichnung im Sinne des § 26 Lebensmittelgesetz 1975 vorliege und erachtet sich - wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist -, in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreitet unter anderem, daß eine unrichtige Bezeichnung im Sinne des Paragraph 26, Lebensmittelgesetz 1975 vorliege und erachtet sich - wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist -, in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind. Nach § 26 Abs. 2 leg. cit. gilt § 8 lit. f sinngemäß (für kosmetische Mittel). Gemäß § 8 l. c. sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 ist es verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind. Nach Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. gilt Paragraph 8, Litera f, sinngemäß (für kosmetische Mittel). Gemäß Paragraph 8, l. c. sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,) in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 74 Abs. 1 LMG 1975 macht sich unter anderem derjenige, der kosmetische Mittel falsch bezeichnet oder kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z. 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 macht sich unter anderem derjenige, der kosmetische Mittel falsch bezeichnet oder kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

§ 1 Abs. 1 VStG 1950 bestimmt, daß als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach § 44 a lit. a leg. cit. hat der Spruch (des Strafbescheides), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 bestimmt, daß als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Paragraph 44, a Litera a, leg. cit. hat der Spruch (des Strafbescheides), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 3. März 1978, Zl. 1509/77, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird) gehört es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat (Handlung oder Unterlassung) so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche , z. B. das Erkenntnis vom 3. März 1978, Zl. 1509/77, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird) gehört es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat (Handlung oder Unterlassung) so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist.

Dem oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug bestätigt worden ist, kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß § 44 a lit. a in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist.Dem oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug bestätigt worden ist, kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß Paragraph 44, a Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist.

Insbesondere ist aus dem Spruch des im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel falsch bezeichnet oder ein kosmetisches Mittel, das falsch bezeichnet ist, in Verkehr gebracht zu haben. Weiters ist unklar, worin das "Inverkehrbringen" im Hinblick auf § 1 Abs. 2 LMG 1975 bestanden haben soll, wann es geschehen sein soll und durch welche Vorgangsweise. Falls dem Beschwerdeführer auch das "falsch Bezeichnen" angelastet werden sollte, weil er selbst der Erzeuger ist, kann dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch nicht entnommen werden, wann dies geschehen sein soll. Ferner ist nicht zu erkennen, ob der Beschwerdeführer eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll.Insbesondere ist aus dem Spruch des im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel falsch bezeichnet oder ein kosmetisches Mittel, das falsch bezeichnet ist, in Verkehr gebracht zu haben. Weiters ist unklar, worin das "Inverkehrbringen" im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975 bestanden haben soll, wann es geschehen sein soll und durch welche Vorgangsweise. Falls dem Beschwerdeführer auch das "falsch Bezeichnen" angelastet werden sollte, weil er selbst der Erzeuger ist, kann dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch nicht entnommen werden, wann dies geschehen sein soll. Ferner ist nicht zu erkennen, ob der Beschwerdeführer eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß § 26 Abs. 1 lit. d LMG 1975 für sich allein gesehen keine Verwaltungsübertretung darstellt, sondern nur im Zusammenhang mit § 74 Abs. 1 LMG 1975. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß § 26 Abs. 1 lit. d LMG 1975 nur ein Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, die falsch bezeichnet sind, enthält, nicht aber ein Verbot an sich, kosmetische Artikel falsch zu bezeichnen.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 für sich allein gesehen keine Verwaltungsübertretung darstellt, sondern nur im Zusammenhang mit Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 nur ein Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, die falsch bezeichnet sind, enthält, nicht aber ein Verbot an sich, kosmetische Artikel falsch zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat sich ferner zur Vorschreibung des Ersatzes der Kosten einer "Stellungnahme" zu Unrecht in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den ersten Satz des § 45 Abs. 2 LMG 1975 bezogen, der aber nicht für das Verwaltungsstrafverfahren, sondern nur für das Strafverfahren vor den Gerichten gilt. Nach dem zweiten Satz des § 45 Abs. 2 leg. cit. ist im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der "Untersuchung" an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben. Der Ersatz der Kosten einer "Stellungnahme" einer Untersuchungsanstalt ist in dieser Gesetzesstelle nicht vorgesehen; auch dem AVG 1950 und dem VStG 1950 ist eine Bestimmung, daß der Ersatz der Kosten einer "Stellungnahme" einer Untersuchungsanstalt vorgeschrieben werden kann, nicht zu entnehmen.Die belangte Behörde hat sich ferner zur Vorschreibung des Ersatzes der Kosten einer "Stellungnahme" zu Unrecht in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den ersten Satz des Paragraph 45, Absatz 2, LMG 1975 bezogen, der aber nicht für das Verwaltungsstrafverfahren, sondern nur für das Strafverfahren vor den Gerichten gilt. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. ist im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der "Untersuchung" an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben. Der Ersatz der Kosten einer "Stellungnahme" einer Untersuchungsanstalt ist in dieser Gesetzesstelle nicht vorgesehen; auch dem AVG 1950 und dem VStG 1950 ist eine Bestimmung, daß der Ersatz der Kosten einer "Stellungnahme" einer Untersuchungsanstalt vorgeschrieben werden kann, nicht zu entnehmen.

Da die belangte Behörde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz in Verkennung der Rechtslage bestätigt hat, hat sie somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Da die belangte Behörde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz in Verkennung der Rechtslage bestätigt hat, hat sie somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer, Kopiespesen und Porto gerichtete Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers mußte abgewiesen werden, da ein derartiger Anspruch im Gesetz nicht gedeckt ist. Weiters konnte das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren für die Beilage nur bis zu einer Höhe von S 20,-- anerkannt werden, weil zur Rechtsverfolgung nur eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen und für diese Beilage, unabhängig von der Zahl der Bögen, nur eine Stempelgebühr zu entrichten war.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer, Kopiespesen und Porto gerichtete Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers mußte abgewiesen werden, da ein derartiger Anspruch im Gesetz nicht gedeckt ist. Weiters konnte das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren für die Beilage nur bis zu einer Höhe von S 20,-- anerkannt werden, weil zur Rechtsverfolgung nur eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen und für diese Beilage, unabhängig von der Zahl der Bögen, nur eine Stempelgebühr zu entrichten war.

Wien, am 9. März 1981

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979001444.X00

Im RIS seit

09.03.1981

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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