RS Vwgh 1981/3/10 0021/78

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Veröffentlicht am 10.03.1981
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §66 Z2;
  1. BewG 1955 § 66 heute
  2. BewG 1955 § 66 gültig ab 21.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  3. BewG 1955 § 66 gültig von 27.11.1982 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Rechtssatz

Nach der Regelung des § 66 Z 2 BewG soll verhindert werden, daß ein zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungzeitpunkt aus dem gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen zugeführtes Wirtschaftsgut steuerlich doppelt erfaßt wird, nämlich als Bestandteil des Betriebsvermögens - für dessen Feststellung nach § 65 Abs 3 BewG der Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, maßgebend ist - und andererseits als Bestandteil des übrigen Vermögens, für dessen Feststellung der Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Zu einer doppelten steuerlichen Erfassung kommtNach der Regelung des Paragraph 66, Ziffer 2, BewG soll verhindert werden, daß ein zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungzeitpunkt aus dem gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen zugeführtes Wirtschaftsgut steuerlich doppelt erfaßt wird, nämlich als Bestandteil des Betriebsvermögens - für dessen Feststellung nach Paragraph 65, Absatz 3, BewG der Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, maßgebend ist - und andererseits als Bestandteil des übrigen Vermögens, für dessen Feststellung der Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Zu einer doppelten steuerlichen Erfassung kommt

es auch dann, wenn im Ergebnis infolge Bezahlung einer Privatschuld durch deren Wegfall eine Vermehrung im übrigen Vermögen eintritt (Hinweis VwGH E 11.5.1959, 0025/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978000021.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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