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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §66 Z2;Rechtssatz
Nach der Regelung des § 66 Z 2 BewG soll verhindert werden, daß ein zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungzeitpunkt aus dem gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen zugeführtes Wirtschaftsgut steuerlich doppelt erfaßt wird, nämlich als Bestandteil des Betriebsvermögens - für dessen Feststellung nach § 65 Abs 3 BewG der Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, maßgebend ist - und andererseits als Bestandteil des übrigen Vermögens, für dessen Feststellung der Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Zu einer doppelten steuerlichen Erfassung kommtNach der Regelung des Paragraph 66, Ziffer 2, BewG soll verhindert werden, daß ein zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungzeitpunkt aus dem gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen zugeführtes Wirtschaftsgut steuerlich doppelt erfaßt wird, nämlich als Bestandteil des Betriebsvermögens - für dessen Feststellung nach Paragraph 65, Absatz 3, BewG der Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, maßgebend ist - und andererseits als Bestandteil des übrigen Vermögens, für dessen Feststellung der Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Zu einer doppelten steuerlichen Erfassung kommt
es auch dann, wenn im Ergebnis infolge Bezahlung einer Privatschuld durch deren Wegfall eine Vermehrung im übrigen Vermögen eintritt (Hinweis VwGH E 11.5.1959, 0025/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978000021.X01Im RIS seit
14.01.2002