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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Vermerk: Beschluß betrifft Berichtigung eines u. a. Aufwandersatz zum Gegenstand habenden Beschlusses; die Erledigung läßt ein Eingehen auf den Verfahrenshilfeantrag als entbehrlich erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003382.X01Im RIS seit
04.02.2004