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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Zieht ein (privater) Sachverständiger bewusst nur eine Partei des Verfahrens bzw den Pächter ihres Jagdgebietes einem von ihnen zwecks Gutachtenerstellung vorgenommenen Augenschein bei, so kann dies die andere Partei als berechtigten Befangenheitsgrund geltend machen.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003087.X02Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010