Index
L65007 Jagd Wild Tirol;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde 1.) der Jagdgenossenschaft J und 2.) des LG, beide vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 9/I., gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. August 1980, Zl. IIIa2-1536/14-79, betreffend Angliederung von Grundflächen (mitbeteiligte Partei:
Jagdgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann PK, dieser vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, Malserstraße 74),
I) den Beschluss gefasst:römisch eins) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.140,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen. II) zu Recht erkannt:Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen. römisch zwei) zu Recht erkannt:
Spruch
Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 12. April 1977 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Imst ein mit 7. April 1977 datiertes Ansuchen der durch den Obmann ihres Jagdausschusses vertretenen mitbeteiligten Partei ein, in welchem beantragt wurde, gemäß § 7 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1969, LGBl. Nr. 19 (TJG), die näher beschriebenen Grundflächen des Weilers S (KG. J) bis zur Verbindungslinie zwischen dem Grenzzeichen 40 und dem Grenzstein 91 (vom Genossenschaftsjagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin abzutrennen und) dem Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei anzugliedern. Dies wurde damit begründet, dass es im Jahre 1955/56 zu einem (zu ergänzen: nach der Aktenlage jedoch nicht der zuständigen Behörde angezeigten) Flächentausch im Sinne des § 8 Abs. 4 TJG in der Form gekommen sei, dass das Gebiet der Erstbeschwerdeführerin um den Weiler S (ca. 12 ha) und K-berg (es ist dies das weitere Gebiet westlich des P-baches) an das der mitbeteiligten Partei und von letzterem am P-berg ein Waldstreifen im Ausmaß von ca. 30 ha an das der Erstbeschwerdeführerin abgetreten worden seien, um eine ordnungsgemäße Jagdausübung im Weiler S zu erreichen. Das Gebiet des Weilers rage in der Natur wie eine Bucht in das Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei. Es sei vorher immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Jagdausübungsberechtigten gekommen, weil insbesondere im Weiler nur Wild bejagt werden könne, welches aus dem Gebiet der mitbeteiligten Partei ausziehe; Standwild sei nämlich im Weiler nicht vorhanden. Alle Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes der Erstbeschwerdeführerin, auch der derzeitige, der Zweitbeschwerdeführer, hätten diese Abmachung eingehalten. Mit Wirkung vom 1. April 1977 sei jedoch von ihm eine Aufkündigung erfolgt. Der Jagdausschuss der mitbeteiligten Partei habe daher beschlossen, den gegenständlichen Antrag zu stellen, der allerdings nur den Weiler S umfasse. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 TJG seien gegeben, da das Gebiet zu 84 % vom Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei umschlossen sei. Die den Weiler mit dem übrigen Jagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin verbindende Grenze zwischen den genannten Markierungen, die parallel mit dem Interessentschaftsweg nach G verlaufe, betrage nur 269,96 m, d. s. 16 % des gesamten Umfanges von 1682,76 m. Zur ordnungsgemäßen Jagdausübung gehöre auch die Hege. Das im Weiler aufziehende Wild werde im Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei gehegt, jedoch von den Jagdausübungsberechtigten der Erstbeschwerdeführerin abgeschossen. Deshalb werde es wieder zu Auseinandersetzungen und Überschreitungen kommen. Dem Antrag wurden Grundbuchsauszüge und ein Grundstücksverzeichnis der betroffenen Grundeigentümer sowie eine Mappenskizze des Vermessungsamtes Imst vom 18. Februar 1977, aus der ebenfalls sämtliche Parzellennummern detailliert zu entnehmen sind, angeschlossen.Am 12. April 1977 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Imst ein mit 7. April 1977 datiertes Ansuchen der durch den Obmann ihres Jagdausschusses vertretenen mitbeteiligten Partei ein, in welchem beantragt wurde, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Tiroler Jagdgesetzes 1969, LGBl. Nr. 19 (TJG), die näher beschriebenen Grundflächen des Weilers S (KG. J) bis zur Verbindungslinie zwischen dem Grenzzeichen 40 und dem Grenzstein 91 (vom Genossenschaftsjagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin abzutrennen und) dem Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei anzugliedern. Dies wurde damit begründet, dass es im Jahre 1955/56 zu einem (zu ergänzen: nach der Aktenlage jedoch nicht der zuständigen Behörde angezeigten) Flächentausch im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, TJG in der Form gekommen sei, dass das Gebiet der Erstbeschwerdeführerin um den Weiler S (ca. 12 ha) und K-berg (es ist dies das weitere Gebiet westlich des P-baches) an das der mitbeteiligten Partei und von letzterem am P-berg ein Waldstreifen im Ausmaß von ca. 30 ha an das der Erstbeschwerdeführerin abgetreten worden seien, um eine ordnungsgemäße Jagdausübung im Weiler S zu erreichen. Das Gebiet des Weilers rage in der Natur wie eine Bucht in das Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei. Es sei vorher immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Jagdausübungsberechtigten gekommen, weil insbesondere im Weiler nur Wild bejagt werden könne, welches aus dem Gebiet der mitbeteiligten Partei ausziehe; Standwild sei nämlich im Weiler nicht vorhanden. Alle Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes der Erstbeschwerdeführerin, auch der derzeitige, der Zweitbeschwerdeführer, hätten diese Abmachung eingehalten. Mit Wirkung vom 1. April 1977 sei jedoch von ihm eine Aufkündigung erfolgt. Der Jagdausschuss der mitbeteiligten Partei habe daher beschlossen, den gegenständlichen Antrag zu stellen, der allerdings nur den Weiler S umfasse. Die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, TJG seien gegeben, da das Gebiet zu 84 % vom Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei umschlossen sei. Die den Weiler mit dem übrigen Jagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin verbindende Grenze zwischen den genannten Markierungen, die parallel mit dem Interessentschaftsweg nach G verlaufe, betrage nur 269,96 m, d. s. 16 % des gesamten Umfanges von 1682,76 m. Zur ordnungsgemäßen Jagdausübung gehöre auch die Hege. Das im Weiler aufziehende Wild werde im Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei gehegt, jedoch von den Jagdausübungsberechtigten der Erstbeschwerdeführerin abgeschossen. Deshalb werde es wieder zu Auseinandersetzungen und Überschreitungen kommen. Dem Antrag wurden Grundbuchsauszüge und ein Grundstücksverzeichnis der betroffenen Grundeigentümer sowie eine Mappenskizze des Vermessungsamtes Imst vom 18. Februar 1977, aus der ebenfalls sämtliche Parzellennummern detailliert zu entnehmen sind, angeschlossen.
Am 13. September 1977 bevollmächtigte der Obmann der mitbeteiligten Partei einen Rechtsanwalt mit der Vertretung, welcher mit Schriftsatz vom 13. September 1977 insbesondere darauf verwies, dass das Gebiet eine extrem starke Geländeneigung aufweise, sodass geschossenes Wild grundsätzlich in das tiefergelegene Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei abstürze und sich selbst, wenn die Zustimmung zum Abtransport gegeben werden sollte, was aber nicht beabsichtigt sei, zufolge des steilen Geländes Schwierigkeiten beim Wegbringen ergeben würden.
Bei der für 28. Juni 1977 von der Bezirkshauptmannschaft Imst anberaumten Verhandlung scheiterte der Versuch einer einvernehmlichen Lösung.
Der Bezirksjagdbeirat vertrat in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1977 die Ansicht, dass die bereits im Antrag genannte Vereinbarung vom 25. Jänner 1955 22 Jahre lang zu voller Zufriedenheit bestanden habe und die beste Lösung darstelle. Zum vorliegenden Antrag wurde bemerkt, dass im Weiler kein Einstandsgebiet für Rotwild vorhanden sei und das ein- und auswechselnde Wild zum größten Teil aus dem Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei stamme. Es würden aber vom forstlichen und landwirtschaftlichen Standpunkt durch die Angliederung keiner Partei Vor- oder Nachteile erwachsen, sofern die Abschussvorschreibungen erfüllt würden. In jagdlicher Hinsicht sei festzustellen, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd für beide Seiten im Weiler gewährleistet sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 22. Februar 1978 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei mit der Begründung abgewiesen, eine Angliederung setze voraus, dass diese zur ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlich sei. Das sei aber, wie die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates zeige, nicht der Fall, da sowohl seitens der Erstbeschwerdeführerin als auch seitens der mitbeteiligten Partei eine ordnungsgemäße Jagdausübung im Weiler erfolgen könne.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte die mitbeteiligte Partei ihr bisheriges Vorbringen und beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen.
Der von der belangten Behörde beigezogene gerichtlich beeidete (nicht amtliche) Sachverständige für Wildregulierung und Jagdwirtschaft führte in seinem Gutachten vom 27. Mai 1978 nach einer ausführlichen Gebietsbeschreibung, der Feststellung, dass eine Umschließung von mehr als 80 % bestehe, und verschiedener, für die Jagdausübung wesentlicher Grundsätze aus, dass die Bejagung des Weilers durch die Erstbeschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei schwer belaste, da in der Regel nur Stand- und Futterwild aus dem Gebiet der mitbeteiligten Partei in den Weiler ausziehe. Die Jagdgrenzen seien teilweise in der Natur nicht erkennbar, Begehung und Jagdausübung auf dieser Fläche kaum möglich, ohne die Jagdausübung in den angrenzenden Nachbarrevierteilen zu beeinträchtigen. Auch werde es zu gehäuften Fällen notwendiger Wildfolge oder Wildlieferung durch das Nachbarrevier führen. Die Verzahnung der Jagdgrenzen erschwere die Jagdausübung im Weiler. Da die Jagd im Weiler für die Erstbeschwerdeführerin fast nur Vorteile bringe, der mitbeteiligten Partei aber alle Nachteile eines ungünstigen Grenzverlaufes, berge dies die Gefahr von Interessenkollisionen. Diese Probleme würden bei einer Angliederung an das Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei wegfallen. Für eine ordnungsgemäße Jagdausübung bedürfe es daher der beantragten Angliederung.
Bei der für 3. Oktober 1978 anberaumten mündlichen Verhandlung sprach sich die Erstbeschwerdeführerin neuerlich gegen die Angliederung aus.
Am 20. November 1978 erstatteten die beiden Beschwerdeführer eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme, in der der private Sachverständige mit der Begründung als befangen abgelehnt wurde, dass er zu dem von ihm vor der Gutachtenerstellung vorgenommenen Augenschein wohl den Jagdpächter der mitbeteiligten Partei und deren Anwalt beigezogen habe, aber nicht die Beschwerdeführer. Es sei daher schon deshalb ein zweites Gutachten erforderlich. Auch seien die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse unrichtig, da in den Weiler nicht nur das Wild, das in den angrenzenden Wäldern der mitbeteiligten Partei ihren Einstand habe, sondern auch das aus den östlich der P gelegenen Wäldern des Gebietes der Erstbeschwerdeführerin ausziehe. Seit zirka zwei Jahren, seitdem der Weiler wieder zum Jagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin gehöre, sei es zu keiner einzigen Wildfolge gekommen. Die Grenze sei deutlich und werde die Jagd von unten nach oben ausgeübt.
Am 13. Juni 1979 wurde unter Beiziehung aller Parteien von der belangten Behörde ein Lokalaugenschein durchgeführt.
Der nicht amtliche Sachverständige führte in seinem ergänzenden Gutachten von 24. Juni 1979 aus, der Pächter der Genossenschaftsjagd der mitbeteiligten Partei (ein Förster) sei ihm von der Gemeinde W als ortskundige Person empfohlen worden. Bei der Vereinbarung des Termins sei ihm die Pächtereigenschaft nicht bekannt gewesen. Der Anwalt der mitbeteiligten Partei habe an der Begehung nicht teilgenommen. Im übrigen hielt der Sachverständige seine bisherigen Ausführungen unter Bezugnahme auf den neuerlichen Lokalaugenschein vom 13. Juni 1979 aufrecht.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 1979 bekämpften die beiden Beschwerdeführer erneut das Gutachten, wobei sie vor allem ihr schon im Schriftsatz vom 20. November 1978 enthaltenes Vorbringen wiederholten und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen als unrichtig bezeichneten. Mit Schriftsatz vom 13. August 1979 brachten sie weiters vor, der Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei sei zur gegenständlichen Antragstellung mangels Fehlens eines erforderlichen Beschlusses des Jagdausschusses nicht legitimiert gewesen. Dies gelte auch für die Bevollmächtigung des für ihn einschreitenden Rechtsanwaltes.
Die mitbeteiligte Partei legte darauf die Fotokopie des Protokolles der Sitzung ihres Jagdausschusses vom 3. April 1977 vor, in welcher der Beschluss gefasst worden war, die vorliegende Angliederung zu beantragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 1980 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die beantragte Fläche gemäß § 7 Abs. 2 TJG an das Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei angegliedert. Überdies wurde ausgesprochen, dass diese Verfügung gemäß § 17 Abs. 5 TJG keinen Einfluss auf die laufenden Pachtverträge habe, und die zu entrichtenden Abgaben und Gebühren bestimmt; weiters wurde dem Antrag der beiden Beschwerdeführer auf Ablehnung des dem Verfahren beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen für Jagdwirtschaft gemäß § 53 Abs. 2 AVG 1950 nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und insbesondere des Gutachtens des nicht amtlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei zufolge des Beschlusses des Ausschusses vom 3. April 1977 zur gegenständlichen Antragstellung vom 7. April 1977 legitimiert gewesen sei und sich zur Durchsetzung eines Rechtsbeistandes bedienen konnte. Es sei den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, gegen dessen schlüssiges Gutachten keine Bedenken bestünden. Es hätte daher keinesfalls der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bedurft. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 1980 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die beantragte Fläche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TJG an das Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei angegliedert. Überdies wurde ausgesprochen, dass diese Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, TJG keinen Einfluss auf die laufenden Pachtverträge habe, und die zu entrichtenden Abgaben und Gebühren bestimmt; weiters wurde dem Antrag der beiden Beschwerdeführer auf Ablehnung des dem Verfahren beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen für Jagdwirtschaft gemäß Paragraph 53, Absatz 2, AVG 1950 nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und insbesondere des Gutachtens des nicht amtlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei zufolge des Beschlusses des Ausschusses vom 3. April 1977 zur gegenständlichen Antragstellung vom 7. April 1977 legitimiert gewesen sei und sich zur Durchsetzung eines Rechtsbeistandes bedienen konnte. Es sei den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, gegen dessen schlüssiges Gutachten keine Bedenken bestünden. Es hätte daher keinesfalls der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bedurft. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den beiden Beschwerdeführern in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde, mit der ausdrücklich Rechtswidrigkeit des Inhaltes, dem gesamten Vorbringen nach aber insbesondere Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, die des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Zweitbeschwerdeführer stützt, wie den Verwaltungsakten und den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, seine Beschwerdeberechtigung auf seine Eigenschaft als Pächter der Genossenschaftsjagd der Erstbeschwerdeführerin.
Es war daher zu prüfen, ob dem Jagdpächter eines von einer Angliederung betroffenen Genossenschaftsjagdgebietes im Verfahren über die Angliederung Parteistellung zukommt bzw. ob er überhaupt durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werden konnte.
Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Gemäß § 7 Abs. 2 TJG sind Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Viertel ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht. .... Abs. 3 bestimmt, dass dem Eigentümer von an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundflächen ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, Abs. 4, dass der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche Mitglied der Jagdgenossenschaft wird.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TJG sind Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Viertel ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht. .... Absatz 3, bestimmt, dass dem Eigentümer von an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundflächen ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, Absatz 4,, dass der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche Mitglied der Jagdgenossenschaft wird.
Aus diesen Bestimmungen lässt sich eine Parteistellung des Pächters einer Genossenschaftsjagd nicht ableiten. Das Tiroler Jagdgesetz enthält sonst keine Bestimmung, wie etwa das Steiermärkische Jagdgesetz in seinem § 12 Abs. 7, der unter bestimmten Voraussetzungen ein subsidiäres Parteirecht des Jagdpächters ausdrücklich normiert. Darüber hinaus sieht das Tiroler Jagdgesetz sogar noch in § 17 Abs. 5 eine Sonderregelung des Inhaltes vor, dass Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 (über das Vorliegen eines Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebietes) sowie Verfügungen nach § 7 Abs. 1 und 2, also auch einer Angliederung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgte, auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss haben, worauf auch im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies bedeutet, dass durch die Verfügung einer Angliederung die Rechtssphäre des Pächters im Rahmen des Tiroler Jagdgesetzes in keiner Weise berührt wird.Aus diesen Bestimmungen lässt sich eine Parteistellung des Pächters einer Genossenschaftsjagd nicht ableiten. Das Tiroler Jagdgesetz enthält sonst keine Bestimmung, wie etwa das Steiermärkische Jagdgesetz in seinem Paragraph 12, Absatz 7,, der unter bestimmten Voraussetzungen ein subsidiäres Parteirecht des Jagdpächters ausdrücklich normiert. Darüber hinaus sieht das Tiroler Jagdgesetz sogar noch in Paragraph 17, Absatz 5, eine Sonderregelung des Inhaltes vor, dass Feststellungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 (über das Vorliegen eines Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebietes) sowie Verfügungen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2, also auch einer Angliederung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgte, auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss haben, worauf auch im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies bedeutet, dass durch die Verfügung einer Angliederung die Rechtssphäre des Pächters im Rahmen des Tiroler Jagdgesetzes in keiner Weise berührt wird.
Der Zweitbeschwerdeführer als Pächter des Jagdgebietes der betroffenen Jagdgenossenschaft konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten überhaupt nicht verletzt werden. Seine Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.Der Zweitbeschwerdeführer als Pächter des Jagdgebietes der betroffenen Jagdgenossenschaft konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten überhaupt nicht verletzt werden. Seine Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.
Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, der Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei sei zur gegenständlichen Antragstellung vom 7. April 1977 mangels eines hiezu erforderlichen Beschlusses dieses Jagdausschusses nicht berechtigt gewesen; mit dieser Frage habe sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt.
Gemäß § 16 Abs. 1 TJG hat der Obmann u.a. die Beschlüsse des Jagdausschusses durchzuführen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. vertritt er die Jagdgenossenschaft nach außen. Wie die Sachverhaltsdarstellung zeigt, liegt der Antragstellung des Obmannes vom 7. April 1977 ein entsprechender Beschluss des hiefür zuständigen Jagdausschusses vom 3. April 1977 zu Grunde. Darauf hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich unter Hinweis auf die Fotokopie des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Protokolles über die Ausschusssitzung vom 3. April 1977 verwiesen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, TJG hat der Obmann u.a. die Beschlüsse des Jagdausschusses durchzuführen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. vertritt er die Jagdgenossenschaft nach außen. Wie die Sachverhaltsdarstellung zeigt, liegt der Antragstellung des Obmannes vom 7. April 1977 ein entsprechender Beschluss des hiefür zuständigen Jagdausschusses vom 3. April 1977 zu Grunde. Darauf hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich unter Hinweis auf die Fotokopie des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Protokolles über die Ausschusssitzung vom 3. April 1977 verwiesen.
Aber auch der weitere Einwand der Erstbeschwerdeführerin, der Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei habe mit seiner Vertretung im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt betraut, obwohl hiefür keine Beschlussfassung durch den Jagdausschuss vorgelegen sei, weshalb die Bevollmächtigung wirkungslos geblieben und sämtliche Zustellungen, die allein an den Anwalt vorgenommen worden seien, keine Wirkung hätten entfalten können, geht ins Leere. Der Obmann war, wie bereits oben dargelegt wurde, zur Durchsetzung des Angliederungsantrages legitimiert. Wenn er sich bei der Besorgung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Aufgaben eines Rechtsanwaltes bediente, so vermag darin kein unzulässiger Vorgang erblickt werden. Es kann daher der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes als rechtsgültig erachtete.
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegt, wenn ein Lokalaugenschein ohne Beiziehung der Parteien durchgeführt wird, jedoch diese sodann vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt werden und hiezu Stellung nehmen können. Wird allerdings einem Augenschein nur eine Partei beigezogen, der Antragsgegner aber nicht, so stellt dies eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, welche jedoch unter der Voraussetzung, dass es zu einer Wiederholung des Lokalaugenscheines kommt, dem alle Parteien beigezogen werden, bereinigt wird.
Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, die sich insbesondere auch gegen das Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen richtet, kommt jedoch aus folgenden Gründen unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zu:
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Abs. 2 normiert, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Nur in den im Abs. 2 genannten Ausnahmefällen darf sich daher die belangte Behörde so genannter privater Sachverständiger bedienen. Es bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines dieser Ausnahmefälle andere (private) Sachverständige heranzieht. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1969, Slg. Nr. 7615/A.)Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Absatz 2, normiert, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Nur in den im Absatz 2, genannten Ausnahmefällen darf sich daher die belangte Behörde so genannter privater Sachverständiger bedienen. Es bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines dieser Ausnahmefälle andere (private) Sachverständige heranzieht. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1969, Slg. Nr. 7615/A.)
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keinen Amtssachverständigen beigezogen. Hiefür hat sie im angefochtenen Bescheid keine Begründung gegeben. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass nicht einmal der Versuch unternommen wurde, einen Amtssachverständigen mit der Gutachtenerstellung zu betrauen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass es aus Gründen der Besonderheit des Falles der Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen bedurft hätte. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben. In einem solchen Fall geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der Amtssachverständige zu einem anderen Gutachten hätte kommen können. Des weiteren wurde zwar von der Bezirkshauptmannschaft Imst der Bezirksjagdbeirat zu einer Stellungnahme aufgefordert, dies allerdings von der belangten Behörde in Ansehung des ihr zur Beratung beigegebenen Landesjagdbeirates unterlassen.
Der belangten Behörde ist aber auch aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit unterlaufen: Zieht ein Sachverständiger bewusst nur eine Partei des Verfahrens bzw. den Pächter ihres Jagdgebietes einem von ihm zwecks Gutachtenerstellung vorgenommenen Augenschein bei, so kann dies die andere Partei als berechtigten Befangenheitsgrund geltend machen. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige zum Vorwurf der Erstbeschwerdeführerin, er habe dem Augenschein den Pächter des Jagdgebietes der mitbeteiligten Partei und deren Anwalt beigezogen, nicht aber sie selbst oder ihren Anwalt, vorgebracht, der Pächter der Genossenschaftsjagd der mitbeteiligten Partei sei ihm vom Gemeindeamt W, als er sich nach einem ortskundigen Führer erkundigt habe, genannt worden. Es sei ihm daher anfänglich die Pächtereigenschaft dieser Person nicht bekannt gewesen. Der Anwalt der mitbeteiligten Partei sei beim Augenschein nicht zugegen gewesen. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Sachverhalt durch geeignete Erhebungen der erforderlichen Prüfung in der Richtung zu unterziehen, ob 1) der Rechtsanwalt der mitbeteiligten Partei am Lokalaugenschein, der durch den Sachverständigen durchgeführt wurde, teilnahm, und 2) dem Sachverständigen schon vorher bekannt war, dass sein ortskundiger Führer der Pächter des Jagdgebietes der mitbeteiligten Partei war, ihm dies erst im Laufe des Lokalaugenscheins oder nach dessen Abschluss bekannt wurde. Bemerkt wird, dass im Falle des Zutreffens der Angaben des Sachverständigen kein Grund vorliegen würde, ihn für befangen zu erachten.
Diese Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, zumal wesentliche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben. Im Hinblick darauf erübrigte sich auch ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin.Diese Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, zumal wesentliche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben. Im Hinblick darauf erübrigte sich auch ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin.
Bemerkt wird jedoch weiters, dass in dem Ersatzbescheid, falls damit eine Angliederung verfügt werden sollte, die anzugliedernden Grundstücke mit genauer Bezeichnung anzuführen und der Verlauf der Jagdgebietsgrenze hinsichtlich jener Parzellen, die nicht zur Gänze, sondern nur zum Teil angegliedert werden, genau zu beschreiben wäre, um jedwede Unklarheiten zu vermeiden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich bezüglich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977, bezüglich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z . 4 und 5 und C Z. 7 der genannten Verordnung. Da der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand (Beschwerde und Gegenschrift der mitbeteiligten Partei) vorgesehene Betrag von S 3.000,-- eine Pauschalsumme darstellt, in der auch bereits die anteilsmäßige Umsatzsteuer enthalten ist, kann ein darüber hinausgehender Zuspruch nicht erfolgen. Da "Barauslagen" nicht entstanden sind, war auch das diesbezügliche Begehren der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich bezüglich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,, bezüglich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und Absatz 3, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und C Ziffer 7, der genannten Verordnung. Da der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand (Beschwerde und Gegenschrift der mitbeteiligten Partei) vorgesehene Betrag von S 3.000,-- eine Pauschalsumme darstellt, in der auch bereits die anteilsmäßige Umsatzsteuer enthalten ist, kann ein darüber hinausgehender Zuspruch nicht erfolgen. Da "Barauslagen" nicht entstanden sind, war auch das diesbezügliche Begehren der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 11. März 1981
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003087.X00Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010