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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0635/76 E 15. November 1976 VwSlg 9180 A/1976 RS 1Stammrechtssatz
Die Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers (für die Reifen) ergibt sich nicht erst auf Grund einer vom Fahrzeuglenker nach § 102 Abs 1 zweiter Satz KFG erfolgten Verständigung, sondern unmittelbar aus § 103 Abs 1 KFG. Das Gesetz sieht auch keine Delegierung der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an nachgeordnete Personen vor.Die Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers (für die Reifen) ergibt sich nicht erst auf Grund einer vom Fahrzeuglenker nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz KFG erfolgten Verständigung, sondern unmittelbar aus Paragraph 103, Absatz eins, KFG. Das Gesetz sieht auch keine Delegierung der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an nachgeordnete Personen vor.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002947.X02Im RIS seit
11.03.1981