Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der PB in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 8. Jänner 1980, Zl. II Re 326/79-3, betreffend Anfechtung einer Kündigung (mitbeteiligte Partei: Firma F-OHG in W, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien I, Führichgasse 6), betreffend Anfechtung einer Kündigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der PB in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 8. Jänner 1980, Zl. römisch zwei Re 326/79-3, betreffend Anfechtung einer Kündigung (mitbeteiligte Partei: Firma F-OHG in W, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Führichgasse 6), betreffend Anfechtung einer Kündigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am 12. Dezember 1979 bei der belangten Behörde den Antrag ein, der Anfechtung ihrer am 6. Dezember 1979 erhaltenen Kündigung durch die mitbeteiligte Partei stattzugeben. Darin führte sie aus, sie sei seit 15. September 1974 bei der mitbeteiligten Partei als Einkaufsassistentin beschäftigt gewesen und habe ihre Obliegenheiten bisher immer zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Ab Herbst 1974 habe es bei der mitbeteiligten Partei einen Betriebsrat gegeben, doch sei es nach Ablauf der Funktionsperiode zu keinen neuen Betriebsratswahlen gekommen. In den letzten Wochen sei es ihr und ihren Kollegen immer mehr bewußt geworden, daß ein Betriebsrat wieder notwendig sei. Sie habe es daher sehr begrüßt, daß von der Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung am 1. Dezember 1979 durch ordnungsgemäßes Aushängen eingeladen worden sei. Sie habe sich über die bevorstehende Wahl auch mit einigen Kolleginnen und Kollegen unterhalten und sich dabei spontan bereit erklärt, als Betriebsrat zu kandidieren und auch bei der Durchführung der Wahl mitzuhelfen. Am 6. Dezember habe sie die Kündigung zum 31. März 1980 erhalten. Sie sei, so wie die anderen Gekündigten, die sich für eine Betriebsratswahl eingesetzt hätten, sofort vom Dienst freigestellt worden. Sie sei sicher, daß lediglich ihre Aussage, zum Betriebsrat zu kandidieren, der Grund für ihre Kündigung sei.
In der über diesen Antrag am 8. Jänner 1980 bei der belangten Behörde geführten Verhandlung brachte die mitbeteiligte Partei vor, die Kündigung sei im Rahmen von Reorganisationsmaßnahmen erfolgt, die schon vor längerer Zeit geplant gewesen seien; auch sei man mit der Dienstleistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen. Der mitbeteiligten Partei sei die beabsichtigte Kandidatur der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen.
Ohne Durchführung des von den Parteien beantragten Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Anfechtung ihrer von der mitbeteiligten Partei ausgesprochenen Kündigung gemäß § 105 Abs. 3 Z. 1 lit. e ArbVG abwies. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, die Bestimmungen des § 105 Abs. 3 Z. 1 lit. a bis g ArbVG böten allen Arbeitnehmern, die sich im Rahmen der ihnen durch das Arbeitsverfassungsgesetz gegebenen Möglichkeiten betätigen wollten, vollen Schutz dagegen, daß sie wegen ihrer Tätigkeit vom Arbeitgeber gekündigt oder entlassen würden.Ohne Durchführung des von den Parteien beantragten Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Anfechtung ihrer von der mitbeteiligten Partei ausgesprochenen Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, ArbVG abwies. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis g ArbVG böten allen Arbeitnehmern, die sich im Rahmen der ihnen durch das Arbeitsverfassungsgesetz gegebenen Möglichkeiten betätigen wollten, vollen Schutz dagegen, daß sie wegen ihrer Tätigkeit vom Arbeitgeber gekündigt oder entlassen würden.
Es sei daher auch derjenige geschützt, der nur deshalb gekündigt werde, weil er sich um ein Betriebsratsmandat bewerbe. Unter Berufung auf die Lehrmeinung von Floretta-Strasser im Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (S. 635) vertritt die belangte Behörde die Rechtsmeinung, daß die beabsichtigte Bewerbung um ein Betriebsratsmandat in einem Naheverhältnis zu einer Betriebsratswahl stehen müsse und der Anfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 Z. 1 lit. e ArbVG frühestens dann gegeben sei, wenn die Bewerbungserklärung zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem die Betriebsversammlung bereits die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen habe. Da somit eine Erklärung, sich um ein Betriebsratsmandat bewerben zu wollen, wenn sie - wie im Gegenstand - zu einem Zeitpunkt abgegeben worden sei, zu dem die Betriebsversammlung nicht einmal noch entschieden habe, ob überhaupt eine Betriebsratswahl durchgeführt werde, den Kündigungsschutz nach der zitierten Bestimmung nicht zu begründen vermöge, sei die auf diese Bestimmung gestützte Kündigungsanfechtung abzuweisen gewesen.Es sei daher auch derjenige geschützt, der nur deshalb gekündigt werde, weil er sich um ein Betriebsratsmandat bewerbe. Unter Berufung auf die Lehrmeinung von Floretta-Strasser im Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (S. 635) vertritt die belangte Behörde die Rechtsmeinung, daß die beabsichtigte Bewerbung um ein Betriebsratsmandat in einem Naheverhältnis zu einer Betriebsratswahl stehen müsse und der Anfechtungsgrund des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, ArbVG frühestens dann gegeben sei, wenn die Bewerbungserklärung zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem die Betriebsversammlung bereits die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen habe. Da somit eine Erklärung, sich um ein Betriebsratsmandat bewerben zu wollen, wenn sie - wie im Gegenstand - zu einem Zeitpunkt abgegeben worden sei, zu dem die Betriebsversammlung nicht einmal noch entschieden habe, ob überhaupt eine Betriebsratswahl durchgeführt werde, den Kündigungsschutz nach der zitierten Bestimmung nicht zu begründen vermöge, sei die auf diese Bestimmung gestützte Kündigungsanfechtung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - wie sich aus dem Beschwerdeinhalt ergibt - in ihrem Recht auf - offenbar erfolgreiche Anfechtung der Kündigung nach den Bestimmungen des § 105 Abs. 3 Z. 1 ArbVG verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - wie sich aus dem Beschwerdeinhalt ergibt - in ihrem Recht auf - offenbar erfolgreiche Anfechtung der Kündigung nach den Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegender Fall kann zunächst von der von den Parteien des Verwaltungsverfahrens unwidersprochen gebliebenen Feststellung ausgegangen werden, daß es sich bei der mitbeteiligten Partei um einen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 ArbVG handelt, daß ein Betriebsrat in diesem Betrieb nicht besteht und daher die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Kündigung gemäß § 107 ArbVG jedenfalls berechtigt war.Im vorliegender Fall kann zunächst von der von den Parteien des Verwaltungsverfahrens unwidersprochen gebliebenen Feststellung ausgegangen werden, daß es sich bei der mitbeteiligten Partei um einen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG handelt, daß ein Betriebsrat in diesem Betrieb nicht besteht und daher die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Kündigung gemäß Paragraph 107, ArbVG jedenfalls berechtigt war.
Eine Kündigung kann vom Dienstnehmer aus den im § 105 Abs. 3 Z. 1 ArbVG genannten Gründen angefochten werden, wenn die Kündigung wegen eines der in dieser Bestimmung angeführten Motive erfolgt. Im Beschwerdefall kommt der Fall des § 105 Abs. 3 Z. 1 lit. e ArbVG in Betracht. Das ist der Fall, wenn die Kündigung wegen einer Bewerbung einer Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin brachte nämlich in ihrem Antrag an das Einigungsamt ausdrücklich vor, lediglich ihre Aussage, "zum Betriebsrat zu kandidieren", sei der Grund für ihre Kündigung gewesen. Geht man von diesem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren aus, dann zeigt sich, daß dem angefochtenen Bescheid kein Rechtsirrtum anhaftet, soweit er die Kündigungsanfechtung nur auf das von der Beschwerdeführerin selbst behauptete Motiv der Kündigung hin untersucht hat. Kann doch dieses Motiv nur der eben zitierten Norm unterstellt werden. Der Schutz wegen des Motives "Kandidatur zum Betriebsrat" beginnt mit der Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat; darunter ist jedes Verhalten zu verstehen, das nach seiner äußeren Erscheinungsform als Bestreben anzusehen ist, ein Mandat zu erhalten, doch ist die Äußerung der Absicht einer Kandidatur allein noch zu wenig. Die Bewerbung muß, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, in einem Naheverhältnis zu einer Betriebsratswahl stehen, was erst dann der Fall ist, wenn die Betriebsversammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1961, Zl. 1298/59; ebenso Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S. 635).Eine Kündigung kann vom Dienstnehmer aus den im Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG genannten Gründen angefochten werden, wenn die Kündigung wegen eines der in dieser Bestimmung angeführten Motive erfolgt. Im Beschwerdefall kommt der Fall des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, ArbVG in Betracht. Das ist der Fall, wenn die Kündigung wegen einer Bewerbung einer Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin brachte nämlich in ihrem Antrag an das Einigungsamt ausdrücklich vor, lediglich ihre Aussage, "zum Betriebsrat zu kandidieren", sei der Grund für ihre Kündigung gewesen. Geht man von diesem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren aus, dann zeigt sich, daß dem angefochtenen Bescheid kein Rechtsirrtum anhaftet, soweit er die Kündigungsanfechtung nur auf das von der Beschwerdeführerin selbst behauptete Motiv der Kündigung hin untersucht hat. Kann doch dieses Motiv nur der eben zitierten Norm unterstellt werden. Der Schutz wegen des Motives "Kandidatur zum Betriebsrat" beginnt mit der Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat; darunter ist jedes Verhalten zu verstehen, das nach seiner äußeren Erscheinungsform als Bestreben anzusehen ist, ein Mandat zu erhalten, doch ist die Äußerung der Absicht einer Kandidatur allein noch zu wenig. Die Bewerbung muß, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, in einem Naheverhältnis zu einer Betriebsratswahl stehen, was erst dann der Fall ist, wenn die Betriebsversammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1961, Zl. 1298/59; ebenso Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S. 635).
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung, ihre Kündigungsanfechtung lasse sich auch dem Tatbestand des § 105 Abs. 3 Z. 1 lit. b unterstellen, geht daran vorbei, daß ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren von ihr nicht erstattet wurde. Sie hatte vielmehr ausdrücklich als alleinigen Grund der Kündigung die Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat angegeben. Überdies ist das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, insofern es nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren übereinstimmt, unzulässig. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Einigungsamt nicht vorgebracht, daß die Kündigung wegen ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften erfolgt sei und nicht einmal, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, daß sie im Zuge von Bemühungen um die Errichtung eines Betriebsrates mit der Gewerkschaft Verbindung aufgenommen habe. Ihre bloße Behauptung, sie habe es sehr begrüßt, daß von der Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung eingeladen worden sei, kann jedenfalls nicht als eine "Tätigkeit in Gewerkschaften" im Sinne der zitierten Norm verstanden werden. Ebensowenig können vorbereitende Gespräche mit Kollegen und Kolleginnen, die eine beabsichtigte Wahlbewerbung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatten, einem der Tatbestände der Ziffer 1 des § 105 Abs. 3 zugeordnet werden. Damit aber erweist sich die Abweisung der Kündigungsanfechtung der Beschwerdeführerin als rechtlich begründet.Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung, ihre Kündigungsanfechtung lasse sich auch dem Tatbestand des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, unterstellen, geht daran vorbei, daß ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren von ihr nicht erstattet wurde. Sie hatte vielmehr ausdrücklich als alleinigen Grund der Kündigung die Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat angegeben. Überdies ist das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, insofern es nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren übereinstimmt, unzulässig. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Einigungsamt nicht vorgebracht, daß die Kündigung wegen ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften erfolgt sei und nicht einmal, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, daß sie im Zuge von Bemühungen um die Errichtung eines Betriebsrates mit der Gewerkschaft Verbindung aufgenommen habe. Ihre bloße Behauptung, sie habe es sehr begrüßt, daß von der Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung eingeladen worden sei, kann jedenfalls nicht als eine "Tätigkeit in Gewerkschaften" im Sinne der zitierten Norm verstanden werden. Ebensowenig können vorbereitende Gespräche mit Kollegen und Kolleginnen, die eine beabsichtigte Wahlbewerbung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatten, einem der Tatbestände der Ziffer 1 des Paragraph 105, Absatz 3, zugeordnet werden. Damit aber erweist sich die Abweisung der Kündigungsanfechtung der Beschwerdeführerin als rechtlich begründet.
Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 48 Abs. 3 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 3, 48 Absatz 3, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 11. März 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000512.X00Im RIS seit
23.01.2004Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015