RS Vwgh 1981/3/16 0315/80

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Veröffentlicht am 16.03.1981
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §117;
DPL NÖ 1972 §71;
  1. ArbVG § 117 heute
  2. ArbVG § 117 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 117 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Beachte

Besprechung in: Kritik in DRdA 1981/1, Seite 35;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für das gemäß § 117 ArbVG vom Dienst freigestellte Mitglied des Betriebsrates kann eine Überstundenabgeltung (hier Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 71 DPL-NÖ) nur in jenem Ausmaß mitumfassen, in dem der freigestellte Beamte im Falle seiner Beschäftigung wahrscheinlich regelmäßig hätte Überstunden leisten müßen, da das Betriebsratsmitglied aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen darf.Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für das gemäß Paragraph 117, ArbVG vom Dienst freigestellte Mitglied des Betriebsrates kann eine Überstundenabgeltung (hier Mehrdienstleistungsentschädigung nach Paragraph 71, DPL-NÖ) nur in jenem Ausmaß mitumfassen, in dem der freigestellte Beamte im Falle seiner Beschäftigung wahrscheinlich regelmäßig hätte Überstunden leisten müßen, da das Betriebsratsmitglied aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000315.X01

Im RIS seit

15.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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