Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
ArbVG §117;Beachte
Besprechung in: Kritik in DRdA 1981/1, Seite 35;Rechtssatz
Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für das gemäß § 117 ArbVG vom Dienst freigestellte Mitglied des Betriebsrates kann eine Überstundenabgeltung (hier Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 71 DPL-NÖ) nur in jenem Ausmaß mitumfassen, in dem der freigestellte Beamte im Falle seiner Beschäftigung wahrscheinlich regelmäßig hätte Überstunden leisten müßen, da das Betriebsratsmitglied aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen darf.Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für das gemäß Paragraph 117, ArbVG vom Dienst freigestellte Mitglied des Betriebsrates kann eine Überstundenabgeltung (hier Mehrdienstleistungsentschädigung nach Paragraph 71, DPL-NÖ) nur in jenem Ausmaß mitumfassen, in dem der freigestellte Beamte im Falle seiner Beschäftigung wahrscheinlich regelmäßig hätte Überstunden leisten müßen, da das Betriebsratsmitglied aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000315.X01Im RIS seit
15.01.2004