RS Vwgh 1981/3/17 2769/80

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §1 Abs1 Z1 impl;
VVG §4 Abs1 impl;

Beachte

Siehe: 2795/80 E 17. März 1981

Rechtssatz

In einem Wiederaufforstungsauftrag ist im Spruch nicht nur die topographische Bezeichnung der Liegenschaft anzuführen, sondern sind auch die Hölzer zu bezeichnen, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002769.X06

Im RIS seit

17.03.1981

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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