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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Siehe: 2795/80 E 17. März 1981Rechtssatz
In einem Wiederaufforstungsauftrag ist im Spruch nicht nur die topographische Bezeichnung der Liegenschaft anzuführen, sondern sind auch die Hölzer zu bezeichnen, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002769.X06Im RIS seit
17.03.1981Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008