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67 VersorgungsrechtNorm
HVG §22;Rechtssatz
Stellt sich nach Abschluß eines unter Beachtung aller Vorschriften durchgeführten Ermittlungsverfahrens heraus, daß im Zustand der Dienstbeschädigung seit der letzten rechtskräftigen Bemessung keine Änderung eingetreten ist, so muß die Bekämpfung der berufskundlichen Beurteilung erfolglos bleiben (Hinweis E 13.10.1978, 2480/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001599.X01Im RIS seit
31.03.2004