RS Vwgh 1981/3/20 2741/79

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Veröffentlicht am 20.03.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §28 Abs2;
AVG §28;
VStG §47;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde kann in einem Verwaltungsverfahren, von dessen Anhängigkeit eine Partei Kenntnis hat, die Zustellung von Schriftstücken gem. § 28 Abs 2 AVG 1905 vornehmen, wenn sie davon ausgehen kann, daß die Partei ihren Wohnort endgültig und nicht nur vorübergehend (§ 23 Abs 7 leg cit) verlassen hat, ohne dies der Behörde bekannt zu geben und die Behörde durch eine Anfrage am Meldeamt den Versuch unternommen hat, die neue Wohnung festzustellen.Die Behörde kann in einem Verwaltungsverfahren, von dessen Anhängigkeit eine Partei Kenntnis hat, die Zustellung von Schriftstücken gem. Paragraph 28, Absatz 2, AVG 1905 vornehmen, wenn sie davon ausgehen kann, daß die Partei ihren Wohnort endgültig und nicht nur vorübergehend (Paragraph 23, Absatz 7, leg cit) verlassen hat, ohne dies der Behörde bekannt zu geben und die Behörde durch eine Anfrage am Meldeamt den Versuch unternommen hat, die neue Wohnung festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002741.X01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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