RS Vwgh 2007/4/26 2006/14/0036

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 27/2007, S 743 - S 744;

Rechtssatz

Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1998, 97/15/0079, 0080, und vom 28. April 1999, 94/13/0196). Typische Berufskleidung ist eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0219, VwSlg 7704 F/2002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140036.X01

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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