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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0643/78 E 4. November 1980 RS 1Stammrechtssatz
Die Entschädigung ist nicht nur danach zu bewerten, wie das enteignete Grundstück zur Zeit der Enteignung gerade verwendet wird, für die Bewertung ist auch maßgebend, welche konkreten wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Verwendung des Grundstücks in diesem Zeitpunkt bereits bestehen. Verwendungsmöglichkeiten, die in einer unbestimmten Zukunft liegen (etwa weil dafür erforderliche Rodungsbewilligungen oder Umwidmungen völlig ungewiß sind), haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. 28.6.1978, 0815/78). Hinweis auf E vom 31.1.1963, 2143/61, VwSlg 5954 A/1963 und 18.1.1968, 0265/66 zur Frage der Vergleichsgrundstücke und auf E vom 9. März 1961, 2619/59, VwSlg 5520 A/1959 und 22.3.1976, 0705/75 zum Verkehrswert.Die Entschädigung ist nicht nur danach zu bewerten, wie das enteignete Grundstück zur Zeit der Enteignung gerade verwendet wird, für die Bewertung ist auch maßgebend, welche konkreten wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Verwendung des Grundstücks in diesem Zeitpunkt bereits bestehen. Verwendungsmöglichkeiten, die in einer unbestimmten Zukunft liegen (etwa weil dafür erforderliche Rodungsbewilligungen oder Umwidmungen völlig ungewiß sind), haben dabei außer Betracht zu bleiben vergleiche 28.6.1978, 0815/78). Hinweis auf E vom 31.1.1963, 2143/61, VwSlg 5954 A/1963 und 18.1.1968, 0265/66 zur Frage der Vergleichsgrundstücke und auf E vom 9. März 1961, 2619/59, VwSlg 5520 A/1959 und 22.3.1976, 0705/75 zum Verkehrswert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003242.X01Im RIS seit
09.02.2004Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014