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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Rechtssatz
Die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen - nur solche sind für den Anspruch auf Schwerstbeschädtigtenzulage maßgebend - "gröbere Residuen nach klinisch geheilter Tbc" und "Herzleiden" als pulmonale Folgeerkrankung sind als Dienstbeschädigung an einem Organsystem als Einheit in funktioneller Hinsicht im Sinne des § 11 a Abs 3, erster Satz, aufzufassen und daher nur mit EINEM Hundertsatz einzuschätzen.Die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen - nur solche sind für den Anspruch auf Schwerstbeschädtigtenzulage maßgebend - "gröbere Residuen nach klinisch geheilter Tbc" und "Herzleiden" als pulmonale Folgeerkrankung sind als Dienstbeschädigung an einem Organsystem als Einheit in funktioneller Hinsicht im Sinne des Paragraph 11, a Absatz 3,, erster Satz, aufzufassen und daher nur mit EINEM Hundertsatz einzuschätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001553.X02Im RIS seit
17.10.2003