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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0510/70 E 24. März 1972 VwSlg 8201 A/1972 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach § 11a Abs 1 KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß § 4 Abs 1 KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach § 11a KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach Paragraph 11 a, KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001553.X01Im RIS seit
17.10.2003