Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0749/79 Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0194/71 E 24. Jänner 1973 VwSlg 4483 F/1973; 0301/67 E 18. Dezember 1968 VwSlg 3834 F/1968 (RIS: keinabgv)Rechtssatz
Das Recht auf Parteiengehör besteht darin, daß dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur behördlichen Sachverhaltsannahme sowie zur Kenntnis der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu gegeben werden muß. Im Beschwerdefall war es Aufgabe der belangten Behörde, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes als Oberbehörde die Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach dem Zeitpunkt von deren Erlassung zu überprüfen. Die belangte Behörde nahm weder einen neuen Sachverhalt, noch nahm sie neue Beweise auf.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000747.X04Im RIS seit
25.03.1981Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009