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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0749/79 Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0194/71 E 24. Jänner 1973 VwSlg 4483 F/1973; 0301/67 E 18. Dezember 1968 VwSlg 3834 F/1968 (RIS: keinabgv)Rechtssatz
Der Unterschied zwischen § 93 BAO und § 288 BAO besteht darin, daß die Begründungspflicht des § 93 BAO eine ausdrückliche Einschränkung enthält, nach dem § 288 BAO der Bescheid aber mangels einer Einschränkung immer eine Begründung zu enthalten hat.Der Unterschied zwischen Paragraph 93, BAO und Paragraph 288, BAO besteht darin, daß die Begründungspflicht des Paragraph 93, BAO eine ausdrückliche Einschränkung enthält, nach dem Paragraph 288, BAO der Bescheid aber mangels einer Einschränkung immer eine Begründung zu enthalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000747.X02Im RIS seit
25.03.1981Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009