RS Vwgh 1981/3/25 0191/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1981
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2297/59 E VS 21. Mai 1962 VwSlg 5804 A/1962 RS 2

Stammrechtssatz

Eine anteilige Gewährung der Pflegezulage für Hilflose ist vom Gesetzgeber weder vorgesehen, noch von der Vollziehung ins Auge gefaßt worden, ebensowenig eine anteilsmäßige Hinterbliebenenversorgung je nach dem Maße der Beteiligung der Dienstbeschädigung am Tode des Beschädigten oder eine anteilmäßige Gewährung einer Heilfürsorgemaßnahme in Fällen, in denen etwa eine Badekur nicht nur wegen der Dienstbeschädigung, sondern wegen des Zusammenwirkens einer Dienstbeschädigung mit einem anderen Leiden geboten erscheint. Was nicht teilbar ist, aber durch die Dienstbeschädigung als eine wesentliche Bedingung hervorgerufen wurde, soll aber nicht unberücksichtigt bleiben, sondern zur Gänze Beachtung finden.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Kausalität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978000191.X01

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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