RS Vwgh 1981/3/27 3273/79

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Veröffentlicht am 27.03.1981
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Index

L71077 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z11;
SperrV Tir 1975 §1 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 368 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1992
  3. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1991 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  4. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  5. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 368 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer obliegt der Beweis im Verwaltungsstrafverfahren, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. das hg. E vom 20.2.1967, 0615/66, VwSlg 7087 A/1957). Ein derartiger Beweis kann aber nicht allein durch den Hinweis darauf erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine als solche taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende wirksame Kontrolle dieser Person vorgesorgt und diese Kontrolle durchgeführt worden ist (vgl. hiezu u.a. das E des VwGH vom 18.11.1971, 0951/70, VwSlg 8108 A/1971)Dem Beschwerdeführer obliegt der Beweis im Verwaltungsstrafverfahren, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist vergleiche das hg. E vom 20.2.1967, 0615/66, VwSlg 7087 A/1957). Ein derartiger Beweis kann aber nicht allein durch den Hinweis darauf erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine als solche taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende wirksame Kontrolle dieser Person vorgesorgt und diese Kontrolle durchgeführt worden ist vergleiche hiezu u.a. das E des VwGH vom 18.11.1971, 0951/70, VwSlg 8108 A/1971)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003273.X02

Im RIS seit

27.03.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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