RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0049

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass die Auflage "während der Bauarbeiten für eine geeignete Ersatzwasserversorgung Sorge zu tragen" zu unbestimmt wäre, kann sie doch nur so verstanden werden, dass für die Dauer der Bauarbeiten eine Wasserversorgung in qualitativ und quantitativ gleicher Form wie durch die (hier die Trink- und Nutzwasserversorgung des Bf sicher stellende) Quelle für den Fall der Verschmutzung des Quellwassers bereit stehen muss.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070049.X06

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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