Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Flieht eine aus rassischen Gründen verfolgte Person im Herbst 1938 nach Riga, wird sie dort später (bei Ausbruch des Krieges zwischen dem deutschen Reich und der UdSSR) von Organen der UdSSR verhaftet und in russische Lager gebracht und erst nach Kriegsende nach Österreich zurückgebracht und wandert dann diese Person einige Zeit später - wie schon 1938 geplant - nach Kolumbien aus, so ist die Flucht als Auswanderung zu qualifizieren. Sie kann nicht als "mißglückt" im Sinne des E 25.1.1980, 3256/78, gewertet werden, weil keine "Einholung" der Ausgewanderten durch den NS-Staat erfolgte. Daher liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 5 ASVG nicht vor.Flieht eine aus rassischen Gründen verfolgte Person im Herbst 1938 nach Riga, wird sie dort später (bei Ausbruch des Krieges zwischen dem deutschen Reich und der UdSSR) von Organen der UdSSR verhaftet und in russische Lager gebracht und erst nach Kriegsende nach Österreich zurückgebracht und wandert dann diese Person einige Zeit später - wie schon 1938 geplant - nach Kolumbien aus, so ist die Flucht als Auswanderung zu qualifizieren. Sie kann nicht als "mißglückt" im Sinne des E 25.1.1980, 3256/78, gewertet werden, weil keine "Einholung" der Ausgewanderten durch den NS-Staat erfolgte. Daher liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 5, ASVG nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000087.X02Im RIS seit
25.11.2003