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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs2 idF 1967/025;Rechtssatz
Der Begriff der "Fahrunfähigkeit" iSd TP A 8 ist in einem engeren Sinn, nämlich der Fortbewegungsunfähigkeit, nicht jedoch Mangels der allgemeinen Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit des Fahrzeuges (hier: Fehlen des Scheinwerfers eines Motorrades) zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003546.X01Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013