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Wege- und StraßenrechtNorm
ABGB §26Rechtssatz
Kein Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit einer Gemeinde, wenn sich aus ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen (hier: Linzer Stadtstatut) ergibt, daß das konkret eingeschrittene Gemeindeorgan (hier Magistrat Linz) zu der strittigen Vertretungshandlung (Vertragsabschluß) nicht befugt gewesen ist (Hinweis E 29.5.1980, 2671/78).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978003013.X01Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022