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Wege- und StraßenrechtNorm
ABGB §26Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des JB in L, vertreten durch Dr. Walter Haindl , Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. August 1978, Zl. BauR-7071/2-1978, betreffend Enteignung von Grundflächen für Zwecke des Ausbaues einer Straße (mitbeteiligte Partei: Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein für Rechtsanwalt Dr. Walter Haindl, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Senatsrat Dr. VZ, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des JB in L, vertreten durch Dr. Walter Haindl , Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. August 1978, Zl. BauR-7071/2-1978, betreffend Enteignung von Grundflächen für Zwecke des Ausbaues einer Straße (mitbeteiligte Partei: Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein für Rechtsanwalt Dr. Walter Haindl, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Senatsrat Dr. VZ, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 6.835,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Da eine Grundeinlösung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht zustande gekommen war, beantragte die nun mitbeteiligte Stadt Linz - gestützt auf den gemäß § 44 Abs. 4 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 46/1965, in Verbindung mit § 74 b des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (LStVG) 1975, LGBl. Nr. 22, ergangenen Beschluß des Stadtsenates vom 6. September 1976 - im Sinne der §§ 58 ff LStVG 1975 beim Magistrat der Stadt Linz - Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde die Enteignung von Teilflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ nnn KG U im Ausmaß von 308 m2 für Zwecke des Ausbaues der T Straße in L. In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1977 bewertete der beigezogene Sachverständige für Liegenschaftsbewertung die von der Mitbeteiligten in Anspruch genommenen Grundflächen einschließlich der Kulturen mit S 90.000,--. Dem Inhalt der Verhandlungsschrift zufolge machte die Enteignungswerberin durch einen Vertreter des Magistrates Linz - Liegenschaftsamt im Zusammenhang mit diesem Schätzungsergebnis geltend, daß der Beschwerdeführer gemäß einer grundbücherlich eingetragenen Erklärung vom 15. November 1949 und eines (allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Bescheides des Baurechtsamtes vom 2. Juli 1976 zur unentgeltlichen Abtretung der von der Stadt Linz in Anspruch genommenen Grundflächen verpflichtet sei und ihm daher ein Entschädigungsanspruch nicht zustünde. Sollte von der Enteignungsbehörde - so die Ausführungen in der Niederschrift - jedoch die Auffassung vertreten werden, daß die erwähnte Verpflichtungserklärung und der Bescheid vom 2. Juli 1976 rechtswidrig seien, so werde die vom Grundsachverständigen festgestellte Entschädigung seitens des Magistrates Linz - Liegenschaftsamt zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer, der bereits zu dieser Zeit anwaltlich vertreten gewesen ist, bestritt dem Grunde nach die Notwendigkeit der von der Mitbeteiligten beantragten Enteignung, nahm im übrigen aber das „Anbot des Vertreters des Enteignungswerbers“ (gemeint offenbar die Bereitschaft, unter Umständen eine Enteignungsentschädigung von S 90.000,-- zu leisten) „wohlwollend, vorderhand aber noch nicht zustimmend zur Kenntnis“. in der Folge unterbreitete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit einem an den Magistrat Linz - Baurechtsamt gerichteten Schreiben vom 26. August 1977 einen Vergleichsvorschlag, in dem er sich gegen eine Entschädigungsleistung in Höhe von S 90.000,-- zur Abtretung der strittigen Grundflächen bereiterklärte, wogegen der Magistrat der Landeshauptstadt Linz auf die Rückforderung des angeführten Entschädigungsbetrages verzichten sollte. Weitere Punkte des Vergleichsanbotes betrafen die Vornahme von Abböschungen auf dem Grund des Beschwerdeführers und den Obstbaumbestand auf den abzutretenden Teilflächen. Zu diesem Anbot mittelte der Magistrat Linz - Baurechtsamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein mit 27. September 1977 datiertes und mit „Der Amtsleiter i.A.“ gefertigtes Schreiben mit folgendem Wortlaut zu:Da eine Grundeinlösung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht zustande gekommen war, beantragte die nun mitbeteiligte Stadt Linz - gestützt auf den gemäß Paragraph 44, Absatz 4, des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 46 aus 1965,, in Verbindung mit Paragraph 74, b des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (LStVG) 1975, Landesgesetzblatt , Nr. 22, ergangenen Beschluß des Stadtsenates vom 6. September 1976 - im Sinne der Paragraphen 58, ff LStVG 1975 beim Magistrat der Stadt Linz - Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde die Enteignung von Teilflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ nnn KG U im Ausmaß von 308 m2 für Zwecke des Ausbaues der T Straße in L. In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1977 bewertete der beigezogene Sachverständige für Liegenschaftsbewertung die von der Mitbeteiligten in Anspruch genommenen Grundflächen einschließlich der Kulturen mit S 90.000,--. Dem Inhalt der Verhandlungsschrift zufolge machte die Enteignungswerberin durch einen Vertreter des Magistrates Linz - Liegenschaftsamt im Zusammenhang mit diesem Schätzungsergebnis geltend, daß der Beschwerdeführer gemäß einer grundbücherlich eingetragenen Erklärung vom 15. November 1949 und eines (allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Bescheides des Baurechtsamtes vom 2. Juli 1976 zur unentgeltlichen Abtretung der von der Stadt Linz in Anspruch genommenen Grundflächen verpflichtet sei und ihm daher ein Entschädigungsanspruch nicht zustünde. Sollte von der Enteignungsbehörde - so die Ausführungen in der Niederschrift - jedoch die Auffassung vertreten werden, daß die erwähnte Verpflichtungserklärung und der Bescheid vom 2. Juli 1976 rechtswidrig seien, so werde die vom Grundsachverständigen festgestellte Entschädigung seitens des Magistrates Linz - Liegenschaftsamt zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer, der bereits zu dieser Zeit anwaltlich vertreten gewesen ist, bestritt dem Grunde nach die Notwendigkeit der von der Mitbeteiligten beantragten Enteignung, nahm im übrigen aber das „Anbot des Vertreters des Enteignungswerbers“ (gemeint offenbar die Bereitschaft, unter Umständen eine Enteignungsentschädigung von S 90.000,-- zu leisten) „wohlwollend, vorderhand aber noch nicht zustimmend zur Kenntnis“. in der Folge unterbreitete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit einem an den Magistrat Linz - Baurechtsamt gerichteten Schreiben vom 26. August 1977 einen Vergleichsvorschlag, in dem er sich gegen eine Entschädigungsleistung in Höhe von S 90.000,-- zur Abtretung der strittigen Grundflächen bereiterklärte, wogegen der Magistrat der Landeshauptstadt Linz auf die Rückforderung des angeführten Entschädigungsbetrages verzichten sollte. Weitere Punkte des Vergleichsanbotes betrafen die Vornahme von Abböschungen auf dem Grund des Beschwerdeführers und den Obstbaumbestand auf den abzutretenden Teilflächen. Zu diesem Anbot mittelte der Magistrat Linz - Baurechtsamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein mit 27. September 1977 datiertes und mit „Der Amtsleiter i.A.“ gefertigtes Schreiben mit folgendem Wortlaut zu:
„Grundsätzlich ist der Magistrat Linz bereit, die vom Grundsachverständigen ermittelte bzw. geschätzte Summe in Höhe von S 90.000,-- Ihrem Mandanten zu bezahlen. Ein Verzicht auf die Rückforderung dieses Entschädigungsbetrages durch den Magistrat Linz gegenüber JB und seiner Rechtsnachfolger ist jedoch deshalb nicht möglich, weil bei einer etwaigen Bauführung Ihres Mandanten oder seiner Rechtsnachfolger jedenfalls die Bestimmungen der §§ 18 (Grundabtretung) und 19 (Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen) in Anwendung zu bringen sind. (Oö. Bauordnung - LGBl. Nr. 35/1976)„Grundsätzlich ist der Magistrat Linz bereit, die vom Grundsachverständigen ermittelte bzw. geschätzte Summe in Höhe von S 90.000,-- Ihrem Mandanten zu bezahlen. Ein Verzicht auf die Rückforderung dieses Entschädigungsbetrages durch den Magistrat Linz gegenüber JB und seiner Rechtsnachfolger ist jedoch deshalb nicht möglich, weil bei einer etwaigen Bauführung Ihres Mandanten oder seiner Rechtsnachfolger jedenfalls die Bestimmungen der Paragraphen 18, (Grundabtretung) und 19 (Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen) in Anwendung zu bringen sind. (Oö. Bauordnung - Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,)
Da es sich bei diesen Bestimmungen um sogenannte ‚Mußbestimmungen‘ handelt, ist der Behörde kein Ermessensspielraum gegeben.
Sollten Sie mit vorstehender Regelung einverstanden sein, dann wird nach 20.10.d.J. das Liegenschaftsamt durch das Baurechtsamt angewiesen werden, den Betrag auf Ihr Konto zu überweisen.“
Hiezu teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. November 1977 der Behörde erster Instanz mit, daß der Beschwerdeführer bereit sei, gegen Bezahlung eines Betrages von S 90.000,-- die strittigen Grundflächen unter Ausschluß jedweder Gewährleistung dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz zu übereignen. Gleichzeitig wurde ersucht, den Entschädigungsbetrag zu überweisen.
Mit Note vom 24. Jänner 1978 bezog sich die Enteignungswerberin, vertreten durch den Magistrat Linz - Liegenschaftsamt, auf die an sie durch die Behörde gerichtete Einladung zur Überweisung der S 90.000,-- an den Vertreter des Beschwerdeführers und wies darauf hin, es sei schon bei der am 6. Juli 1977 durchgeführten Enteignungsverhandlung festgehalten worden, daß der Beschwerdeführer die in Anspruch genommenen Teilflächen auf Grund der Erklärung vom 15. November 1949 kosten- und lastenfrei in das öffentliche Gut abzutreten habe. Auf Grund dieses Sachverhaltes und der bestehenden Rechtslage sehe sich das „Liegenschaftsamt“ außerstande, dem vom „Baurechtsamt“ vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen und den Entschädigungsbetrag auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1978, Zl. 601/S (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Dezember 1978, gleicher Zahl), sprach in der Folge der Magistrat Linz - Baurechtsamt als Enteignungsbehörde erster Instanz antragsgemäß die Enteignung der von der Stadt Linz beanspruchten Grundflächen aus dem Gutsbestand der dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft EZnnn KG U zugunsten der mitbeteiligten Partei aus. Ausgehend von der Annahme, daß zwischen den Parteien des Enteignungsverfahrens eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung „über die Höhe der gebührenden Entschädigung“ nicht zustandegekommen sei, wurde unter einem die Höhe der an den Beschwerdeführer zu leistenden Enteignungsentschädigung mit S 90.000,-- bestimmt und die Einwendung der Stadt Linz, vertreten durch das Liegenschaftsamt des Magistrates Linz, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Enteignungserkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, die er im wesentlichen damit begründete, daß angesichts des geschilderten Sachverhaltes durch die Schreiben des nunmehrigen Beschwerdevertreters vom 26. August 1977 und vom 30. November 1977 einerseits und das Schreiben des Magistrates Linz vom 27. September 1977 anderseits zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei als Enteignungswerber ein gütliches Übereinkommen zustandegekommen sei, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Enteignungsbescheides unzulässig gemacht habe.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 9. August 1978 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Im gegenständlichen Fall sei - so die Begründung des angefochtenen Rechtsmittelbescheides - zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der Landeshauptstadt Linz tatsächlich ein rechtswirksames privatrechtliches übereinkommen zustandegekommen sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer selbst herangezogenen Erkenntnis vom 30. September 1957, Zl. 377/56, ausgeführt habe, sei ein zwangsweiser Eingriff in das Privateigentum durch einen Verwaltungsakt dann ausgeschlossen, wenn das gleiche Ziel schon auf Grund eines Instrumentes des bürgerlichen Rechtes erreicht werden könne. In dem zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, daß bei Prüfung der privatrechtlichen Vorfrage, ob ein rechtsgültiger Vertrag vorliege, auch § 35 Abs. 2 I lit. b der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 zu beachten sei, wonach unter anderem die Erwerbung einer unbeweglichen Sache durch die Gemeinde der Beratung und Beschlußfassung des Gemeindeausschusses bedurft habe. Auf den Streitfall bezogen, ergebe sich hieraus, daß für das rechtswirksame Zustandekommen eines privatrechtlichen Übereinkommens nach dein hier anzuwendenden § 44 Abs. 4 des Linzer Stadtstatuts ein Beschluß des Linzer Stadtsenates erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer und das Baurechtsamt des Magistrates Linz hätten sich zwar auf Grund des geführten Schriftverkehrs (vgl. die Schreiben vom 26. August 1977 und vom 30. November 1977 bzw. vom 27. September 1977) dahin gehend geeinigt, daß der Beschwerdeführer die für den Ausbau der T Straße benötigten Teilflächen im Gesamtausmaß von 308 m2 gegen eine Entschädigung von S 90.000,-- in das öffentliche Gut der mitbeteiligten Stadt Linz abtrete. Dieses Übereinkommen sei aber nicht rechtswirksam, da der nach § 44 Abs. 4 des Stadtstatuts hiefür zwingend vorgesehene Beschluß vom Stadtsenat Linz nicht gefaßt worden sei. Das von der Behörde erster Instanz erlassene Enteignungserkenntnis sei dementsprechend zu Recht ergangen.Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 9. August 1978 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab. Im gegenständlichen Fall sei - so die Begründung des angefochtenen Rechtsmittelbescheides - zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der Landeshauptstadt Linz tatsächlich ein rechtswirksames privatrechtliches übereinkommen zustandegekommen sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer selbst herangezogenen Erkenntnis vom 30. September 1957, Zl. 377/56, ausgeführt habe, sei ein zwangsweiser Eingriff in das Privateigentum durch einen Verwaltungsakt dann ausgeschlossen, wenn das gleiche Ziel schon auf Grund eines Instrumentes des bürgerlichen Rechtes erreicht werden könne. In dem zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, daß bei Prüfung der privatrechtlichen Vorfrage, ob ein rechtsgültiger Vertrag vorliege, auch Paragraph 35, Absatz 2, römisch eins Litera b, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 zu beachten sei, wonach unter anderem die Erwerbung einer unbeweglichen Sache durch die Gemeinde der Beratung und Beschlußfassung des Gemeindeausschusses bedurft habe. Auf den Streitfall bezogen, ergebe sich hieraus, daß für das rechtswirksame Zustandekommen eines privatrechtlichen Übereinkommens nach dein hier anzuwendenden Paragraph 44, Absatz 4, des Linzer Stadtstatuts ein Beschluß des Linzer Stadtsenates erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer und das Baurechtsamt des Magistrates Linz hätten sich zwar auf Grund des geführten Schriftverkehrs vergleiche , die Schreiben vom 26. August 1977 und vom 30. November 1977 bzw. vom 27. September 1977) dahin gehend geeinigt, daß der Beschwerdeführer die für den Ausbau der T Straße benötigten Teilflächen im Gesamtausmaß von 308 m2 gegen eine Entschädigung von S 90.000,-- in das öffentliche Gut der mitbeteiligten Stadt Linz abtrete. Dieses Übereinkommen sei aber nicht rechtswirksam, da der nach Paragraph 44, Absatz 4, des Stadtstatuts hiefür zwingend vorgesehene Beschluß vom Stadtsenat Linz nicht gefaßt worden sei. Das von der Behörde erster Instanz erlassene Enteignungserkenntnis sei dementsprechend zu Recht ergangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Wie aus der Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965) hervorgeht, erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Behörde entgegen den §§ 57 ff O.ö. LStVG 1975 zugrundeliegenden Grundsätzen durch Enteignung in sein Eigentum eingegriffen habe, obwohl bereits vor diesem Eingriff zwischen ihm und der Enteignungswerberin ein gütliches Übereinkommen über Gegenstand und Umfang des abzutretenden Rechtes und über die Höhe der an ihn zu leistenden Entschädigung zustandegekommen sei. In Ausführung seiner Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer hiebei - ausgehend von der These, daß ein zwischen den Parteien eines Enteignungsverfahrens rechtsgeschäftlich geschaffener Titel über den Enteignungsgegenstand (Grundeinlösung) und die Höhe der Entschädigungsleistung der Erlassung eines Enteignungsbescheides entgegenstehe - unter Berufung auf eine Reihe von Belegstellen aus der Literatur des Privatrechtes (vgl. insbesondere Stanzl in Klang, Kommentar zum ABGB2 ZV/1, S. 768 f; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4 I, S. 135 f; Just, Das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bei Rechtsgeschäften der öffentlichen Hand, in ÖJZ 1952, S. 421 f; Bydlinski, Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates in privatrechtlicher Sicht in JBl. 1968, S. 14 f; Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im österreichischen bürgerlichen Recht, 1967, S. 125 ff; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention in: Wenger, Förderungsverwaltung, 1973, S. 197 ff, und Straube, Die Bedeutung der „Ultra-Vires-Lehre“ im österreichischen Recht in ÖJZ 1978, S. 343 ff, aber auch Eccher-Purtscheller, Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in JBl. 1977, S. 561 ff) sowie die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse zu § 1029 ABGB, abgedruckt bei Kapfer, MGA ABGB30, S. 1004, S. 740, E.Nr. 13; EvBl. 1962/29 und 1974/158; JBl. 1970, S. 158 und SZ XXVIII//204) zusammengefaßt die Auffassung, daß auch im Beschwerdefall - was die Frage der Gültigkeit des von ihm eingewendeten Vertrages betrifft - die Regeln des Privatrechtes Geltung beanspruchen und sich aus diesen ergebe, daß er - ungeachtet dem allenfalls entgegenstehender, die interne Willensbildung des Rechtsträgers Stadt Linz ordnender Organisationsvorschriften - angesichts des vom Baurechtsamt der Landeshauptstadt Linz gesetzten äußeren Tatbestandes auf die Gültigkeit der seiner Ansicht nach getroffenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vertrauen könne und in diesem Vertrauen geschützt sei. Da im Streitfalle nicht feststehe, daß der Linzer Stadtsenat die „Genehmigung“ des getroffenen Übereinkommens mit Beschluß abgelehnt habe, mag sich dieses zivilrechtlich allenfalls in einem Schwebezustand befinden. Es könne aber derzeit noch nicht von seiner Ungültigkeit ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage wäre es Angelegenheit der belangten Behörde gewesen, mit der Bescheiderlassung insolange zuzuwarten, bis über die Wirksamkeit des Übereinkommens Klarheit bestehe. Unter dem Gesichtspunkt einer dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm Gelegenheit zur Äußerung zum Ergebnis der von ihr im Gegenstand angestellten Ermittlungen zu bieten. Auch sei im angefochtenen Bescheid davon die Rede, daß der „zwingend vorgesehene Beschluß des Stadtsenates Linz nicht gefaßt wurde“, ohne daß der Bescheid den geringsten Hinweis darauf enthalte, woher dies der Behörde überhaupt bekannt sei. Wäre von der Behörde das Parteiengehör gewahrt worden, so hätte er Fälle aufgezeigt, in denen der Linzer Magistrat ebenfalls ohne die im Stadtstatut vorgeschriebene Beschlußfassung durch den Stadtsenat Verträge abgeschlossen habe und die im Streitfall gehandhabte Übung des Magistrates vom Stadtsenat zumindest geduldet werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Wie aus der Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965) hervorgeht, erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Behörde entgegen den Paragraphen 57, ff O.ö. LStVG 1975 zugrundeliegenden Grundsätzen durch Enteignung in sein Eigentum eingegriffen habe, obwohl bereits vor diesem Eingriff zwischen ihm und der Enteignungswerberin ein gütliches Übereinkommen über Gegenstand und Umfang des abzutretenden Rechtes und über die Höhe der an ihn zu leistenden Entschädigung zustandegekommen sei. In Ausführung seiner Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer hiebei - ausgehend von der These, daß ein zwischen den Parteien eines Enteignungsverfahrens rechtsgeschäftlich geschaffener Titel über den Enteignungsgegenstand (Grundeinlösung) und die Höhe der Entschädigungsleistung der Erlassung eines Enteignungsbescheides entgegenstehe - unter Berufung auf eine Reihe von Belegstellen aus der Literatur des Privatrechtes vergleiche , insbesondere Stanzl in Klang, Kommentar zum ABGB2 ZV/1, S. 768 f; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4 römisch eins, S. 135 f; Just, Das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bei Rechtsgeschäften der öffentlichen Hand, in ÖJZ 1952, S. 421 f; Bydlinski, Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates in privatrechtlicher Sicht in JBl. 1968, S. 14 f; Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im österreichischen bürgerlichen Recht, 1967, S. 125 ff; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention in: Wenger, Förderungsverwaltung, 1973, S. 197 ff, und Straube, Die Bedeutung der „Ultra-Vires-Lehre“ im österreichischen Recht in ÖJZ 1978, S. 343 ff, aber auch Eccher-Purtscheller, Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in JBl. 1977, S. 561 ff) sowie die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche , hiezu u.a. die Erkenntnisse zu Paragraph 1029, ABGB, abgedruckt bei Kapfer, MGA ABGB30, S. 1004, S. 740, E.Nr. 13; EvBl. 1962/29 und 1974/158; JBl. 1970, S. 158 und SZ XXVIII//204) zusammengefaßt die Auffassung, daß auch im Beschwerdefall - was die Frage der Gültigkeit des von ihm eingewendeten Vertrages betrifft - die Regeln des Privatrechtes Geltung beanspruchen und sich aus diesen ergebe, daß er - ungeachtet dem allenfalls entgegenstehender, die interne Willensbildung des Rechtsträgers Stadt Linz ordnender Organisationsvorschriften - angesichts des vom Baurechtsamt der Landeshauptstadt Linz gesetzten äußeren Tatbestandes auf die Gültigkeit der seiner Ansicht nach getroffenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vertrauen könne und in diesem Vertrauen geschützt sei. Da im Streitfalle nicht feststehe, daß der Linzer Stadtsenat die „Genehmigung“ des getroffenen Übereinkommens mit Beschluß abgelehnt habe, mag sich dieses zivilrechtlich allenfalls in einem Schwebezustand befinden. Es könne aber derzeit noch nicht von seiner Ungültigkeit ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage wäre es Angelegenheit der belangten Behörde gewesen, mit der Bescheiderlassung insolange zuzuwarten, bis über die Wirksamkeit des Übereinkommens Klarheit bestehe. Unter dem Gesichtspunkt einer dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm Gelegenheit zur Äußerung zum Ergebnis der von ihr im Gegenstand angestellten Ermittlungen zu bieten. Auch sei im angefochtenen Bescheid davon die Rede, daß der „zwingend vorgesehene Beschluß des Stadtsenates Linz nicht gefaßt wurde“, ohne daß der Bescheid den geringsten Hinweis darauf enthalte, woher dies der Behörde überhaupt bekannt sei. Wäre von der Behörde das Parteiengehör gewahrt worden, so hätte er Fälle aufgezeigt, in denen der Linzer Magistrat ebenfalls ohne die im Stadtstatut vorgeschriebene Beschlußfassung durch den Stadtsenat Verträge abgeschlossen habe und die im Streitfall gehandhabte Übung des Magistrates vom Stadtsenat zumindest geduldet werde.
In dem über diese Beschwerde eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadt Linz - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 30. September 1957, Zl. 377/56, dessen Inhalt Ausgangspunkt nicht nur der rechtlichen Argumentation der belangten Behörde, sondern ebenso auch der beiden Parteien des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß ein zwangsweiser Eingriff in das Privateigentum durch einen (individuellen) Verwaltungsakt dann ausgeschlossen ist, wenn dasselbe Ziel (in dem damaligen Beschwerdefall gleichfalls die Einlösung bzw. Inanspruchnahme von Grund und Boden für Zwecke des Ausbaues einer öffentlichen Straße) schon auf Grund eines Instrumentes des bürgerlichen Rechts erreicht werden kann. Liege eine rechtsgültige vertragliche Vereinbarung über die Abtretung der für den Enteignungszweck erforderlichen Grundflächen zwischen dem Enteignungswerber und dem von der Enteignung bedrohten Grundeigentümer vor, so stünde eine derartige Vereinbarung der Erlassung eines Enteignungsbescheides entgegen. An dieser Rechtsanschauung hält der Gerichtshof auch im Beschwerdefall aus der Überzeugung heraus fest, daß die Enteignung als hoheitlicher Eingriff in Privatrechte entsprechend ihrem Wesen als ultima ratio, wie sich dies aus § 365 ABGB in Verbindung mit Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des (1.) Zusatzprotokolles zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ergibt, dann begrifflich nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn als Folge einer vertraglichen Einigung zwischen dem Enteignungswerber und dem von der Enteignung Bedrohten der Rechtsgrund für einen zwangsweisen behördlichen Eingriff in die Privatrechtssphäre weggefallen ist.In seinem Erkenntnis vom 30. September 1957, Zl. 377/56, dessen Inhalt Ausgangspunkt nicht nur der rechtlichen Argumentation der belangten Behörde, sondern ebenso auch der beiden Parteien des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß ein zwangsweiser Eingriff in das Privateigentum durch einen (individuellen) Verwaltungsakt dann ausgeschlossen ist, wenn dasselbe Ziel (in dem damaligen Beschwerdefall gleichfalls die Einlösung bzw. Inanspruchnahme von Grund und Boden für Zwecke des Ausbaues einer öffentlichen Straße) schon auf Grund eines Instrumentes des bürgerlichen Rechts erreicht werden kann. Liege eine rechtsgültige vertragliche Vereinbarung über die Abtretung der für den Enteignungszweck erforderlichen Grundflächen zwischen dem Enteignungswerber und dem von der Enteignung bedrohten Grundeigentümer vor, so stünde eine derartige Vereinbarung der Erlassung eines Enteignungsbescheides entgegen. An dieser Rechtsanschauung hält der Gerichtshof auch im Beschwerdefall aus der Überzeugung heraus fest, daß die Enteignung als hoheitlicher Eingriff in Privatrechte entsprechend ihrem Wesen als ultima ratio, wie sich dies aus Paragraph 365, ABGB in Verbindung mit Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, und Artikel eins, des (1.) Zusatzprotokolles zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, ergibt, dann begrifflich nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn als Folge einer vertraglichen Einigung zwischen dem Enteignungswerber und dem von der Enteignung Bedrohten der Rechtsgrund für einen zwangsweisen behördlichen Eingriff in die Privatrechtssphäre weggefallen ist.
Davon ausgehend ist im Beschwerdefall allein streitentscheidend, ob die Behörden beider Instanzen des Verwaltungsverfahrens in der von ihnen gemäß § 38 AVG 1950 zulässigerweise vorgenommenen Vorfragenbeurteilung zu Recht zu dem Schluß kommen durften, daß eine rechtswirksame rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatrechtsträger Stadt Linz als Enteignungswerber nicht zustandegekommen sei.Davon ausgehend ist im Beschwerdefall allein streitentscheidend, ob die Behörden beider Instanzen des Verwaltungsverfahrens in der von ihnen gemäß Paragraph 38, AVG 1950 zulässigerweise vorgenommenen Vorfragenbeurteilung zu Recht zu dem Schluß kommen durften, daß eine rechtswirksame rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatrechtsträger Stadt Linz als Enteignungswerber nicht zustandegekommen sei.
Bei Beurteilung dieser Frage ist zunächst darauf zu verweisen (Hinweise des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung auf das Handelsrecht erscheinen in diesem Zusammenhang nicht zielführend), daß nach § 867 ABGB „was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27), oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde“, aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen ist (§ 290). Wenngleich diese Bezugnahme auf die das Organisationsrecht der Gemeinden regelnden Vorschriften gewiß nicht schlechthin die Zulässigkeit einer Berufung auf das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für den Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Gemeinden ausschließt (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1977, Zl. 224/76), so findet der daraus resultierende Vertrauensschutz, wie immer man die rechtliche Tragweite dieses Grundsatzes beurteilen mag, gleichwohl nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes - und zwar durchaus im Einklang mit der vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung und Lehre - jedenfalls dort seine Grenze, wo ordnungsgemäßkundgemachte Organisationsnormen nach außen Handlungsbeschränkungen von Gemeindeorganen vorsehen, die über keineallgemeine Vertretungsmacht im Außenverhältnis (wie dies etwa beim Bürgermeister einer Gemeinde allgemein zutrifft) verfügen (vgl. hiezu auch das auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1980, Zl. 2671/78, dies allerdings mit der Maßgabe, daß der Gerichtshof den vom Beschwerdeführer aus diesem Erkenntnis gezogenen Schlüssen nicht beizutreten vermag). Hiezu ergibt sich nun aus § 48 Abs. 3 lit. a Z. 3 des O.ö. Landesgesetzes vom 1. Dezember 1965, kundgemacht im Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 46/1965, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Linz erlassen wird (Statut für die Landeshauptstadt Linz), in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 49/1979, ausdrücklich, daß sich die Vertretungsmacht des Magistrates - von allen anderen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - nur auf den Abschluß von Verträgen mit einer S 20.000,-- nicht übersteigenden Vertragssumme bezogen hat. Da die rechtliche Möglichkeit, einzelne in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallende Agenden mit Verordnung dem Magistrat zu übertragen, damals noch nicht gesetzlich vorgesehen war (Sie wurde erstmals durch Art. I Z. 30 lit. d des Gesetzes LGBl. für Oberösterreich Nr. 49/1979 geschaffen), und ein Anwendungsfall des § 46 Abs. 7 des Linzer Stadtstatutes (Vertretungskompetenz des Bürgermeisters) offenkundig nicht vorliegt, hätte es im Gegenstand daher zur Rechtsgültigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Vertragsabschlusses gemäß § 44 Abs. 4 des Stadtstatutes einer Beschlußfassung durch den Stadtsenat bedurft. Ein solcher Beschluß wurde jedoch weder beantragt noch gefaßt. Dies ergibt sich - ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst derartiges nicht behauptet hat - in erster Linie aus der auch dem Beschwerdeführer durchaus bekannten Haltung des Magistrates Linz - Liegenschaftsamt als Vertreter der Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren, daneben aber auch aus der bei den Verwaltungsakten erliegenden Mitteilung des Magistrates Linz -Baurechtsamt als Behörde erster Instanz an die belangte Behörde vom 24. Juli 1978. Eine weitere Bestätigung dieses Umstandes kann schließlich auch darin erblickt werden, daß der Linzer Stadtsenat gemäß dem Inhalt der Verwaltungsakten über eine Antragstellung nach § 60 Abs. 3 O.ö. LStVG 1975 (Feststellung des Entschädigungsbetrages durch das Bezirksgericht Linz) Beschluß gefaßt hat: Eine Tatsache, die im übrigen auch die Annahme ausschließen dürfte, der Stadtsenat hätte einen möglichen Vertragsabschluß durch den Magistrat nachträglich ratihabiert.Bei Beurteilung dieser Frage ist zunächst darauf zu verweisen (Hinweise des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung auf das Handelsrecht erscheinen in diesem Zusammenhang nicht zielführend), daß nach Paragraph 867, ABGB „was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (Paragraph 27,), oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde“, aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen ist (Paragraph 290,). Wenngleich diese Bezugnahme auf die das Organisationsrecht der Gemeinden regelnden Vorschriften gewiß nicht schlechthin die Zulässigkeit einer Berufung auf das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für den Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Gemeinden ausschließt vergleiche , hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1977, Zl. 224/76), so findet der daraus resultierende Vertrauensschutz, wie immer man die rechtliche Tragweite dieses Grundsatzes beurteilen mag, gleichwohl nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes - und zwar durchaus im Einklang mit der vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung und Lehre - jedenfalls dort seine Grenze, wo ordnungsgemäßkundgemachte Organisationsnormen nach außen Handlungsbeschränkungen von Gemeindeorganen vorsehen, die über keineallgemeine Vertretungsmacht im Außenverhältnis (wie dies etwa beim Bürgermeister einer Gemeinde allgemein zutrifft) verfügen vergleiche , hiezu auch das auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1980, Zl. 2671/78, dies allerdings mit der Maßgabe, daß der Gerichtshof den vom Beschwerdeführer aus diesem Erkenntnis gezogenen Schlüssen nicht beizutreten vermag). Hiezu ergibt sich nun aus Paragraph 48, Absatz 3, Litera a, Ziffer 3, des O.ö. Landesgesetzes vom 1. Dezember 1965, kundgemacht im Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 46 aus 1965,, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Linz erlassen wird (Statut für die Landeshauptstadt Linz), in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1979,, ausdrücklich, daß sich die Vertretungsmacht des Magistrates - von allen anderen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - nur auf den Abschluß von Verträgen mit einer S 20.000,-- nicht übersteigenden Vertragssumme bezogen hat. Da die rechtliche Möglichkeit, einzelne in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallende Agenden mit Verordnung dem Magistrat zu übertragen, damals noch nicht gesetzlich vorgesehen war (Sie wurde erstmals durch Artikel römisch eins, Ziffer 30, Litera d, des Gesetzes LGBl. für Oberösterreich Nr. 49 aus 1979, geschaffen), und ein Anwendungsfall des Paragraph 46, Absatz 7, des Linzer Stadtstatutes (Vertretungskompetenz des Bürgermeisters) offenkundig nicht vorliegt, hätte es im Gegenstand daher zur Rechtsgültigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Vertragsabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz 4, des Stadtstatutes einer Beschlußfassung durch den Stadtsenat bedurft. Ein solcher Beschluß wurde jedoch weder beantragt noch gefaßt. Dies ergibt sich - ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst derartiges nicht behauptet hat - in erster Linie aus der auch dem Beschwerdeführer durchaus bekannten Haltung des Magistrates Linz - Liegenschaftsamt als Vertreter der Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren, daneben aber auch aus der bei den Verwaltungsakten erliegenden Mitteilung des Magistrates Linz -Baurechtsamt als Behörde erster Instanz an die belangte Behörde vom 24. Juli 1978. Eine weitere Bestätigung dieses Umstandes kann schließlich auch darin erblickt werden, daß der Linzer Stadtsenat gemäß dem Inhalt der Verwaltungsakten über eine Antragstellung nach Paragraph 60, Absatz 3, O.ö. LStVG 1975 (Feststellung des Entschädigungsbetrages durch das Bezirksgericht Linz) Beschluß gefaßt hat: Eine Tatsache, die im übrigen auch die Annahme ausschließen dürfte, der Stadtsenat hätte einen möglichen Vertragsabschluß durch den Magistrat nachträglich ratihabiert.
Da es demgemäß an dem zur Gültigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen der Stadt Linz und dem Beschwerdeführer gesetzlich geforderten zustimmenden Beschluß des Linzer Stadtsenates gefehlt hat und die Vertretungsmacht des Magistrates in einer bei gehöriger Aufmerksamkeit auch für den Beschwerdeführer erkennbaren Weise (vgl. hiezu im übrigen auch § 2 ABGB) ausdrücklich nicht auch den Abschluß von Verträgen mit einer Vertragssumme von mehr als S 20.000,-- (wie dies für den Beschwerdefall zutrifft) erfaßt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die Behörde im Rahmen der Vorfragenbeurteilung angenommen hat, es liege eine einer bescheidmäßigen Erledigung des Enteignungsantrages der Stadt Linz entgegenstehende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien des Enteignungsverfahrens nicht vor, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Hiebei kann die Frage, ob sich der Beschwerdeführer ungeachtet der organisatorischen Einheit des Magistrates der Stadt Linz - nach der besonderen Lage des Beschwerdefalles auch deshalb nicht zu Recht auf den Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen könne, weil ihm allein schon aus der Enteignungsverhandlung bekannt hätte sein müssen, daß eine mögliche vertragliche Regelung nicht über die Enteignungsbehörde erster Instanz, sondern nur über das für die Enteignungswerberin eingeschrittene Liegenschaftsamt des Linzer Magistrates hätte bewirkt werden können, auf sich beruhen.Da es demgemäß an dem zur Gültigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen der Stadt Linz und dem Beschwerdeführer gesetzlich geforderten zustimmenden Beschluß des Linzer Stadtsenates gefehlt hat und die Vertretungsmacht des Magistrates in einer bei gehöriger Aufmerksamkeit auch für den Beschwerdeführer erkennbaren Weise vergleiche , hiezu im übrigen auch Paragraph 2, ABGB) ausdrücklich nicht auch den Abschluß von Verträgen mit einer Vertragssumme von mehr als S 20.000,-- (wie dies für den Beschwerdefall zutrifft) erfaßt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die Behörde im Rahmen der Vorfragenbeurteilung angenommen hat, es liege eine einer bescheidmäßigen Erledigung des Enteignungsantrages der Stadt Linz entgegenstehende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien des Enteignungsverfahrens nicht vor, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Hiebei kann die Frage, ob sich der Beschwerdeführer ungeachtet der organisatorischen Einheit des Magistrates der Stadt Linz - nach der besonderen Lage des Beschwerdefalles auch deshalb nicht zu Recht auf den Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen könne, weil ihm allein schon aus der Enteignungsverhandlung bekannt hätte sein müssen, daß eine mögliche vertragliche Regelung nicht über die Enteignungsbehörde erster Instanz, sondern nur über das für die Enteignungswerberin eingeschrittene Liegenschaftsamt des Linzer Magistrates hätte bewirkt werden können, auf sich beruhen.
Bei diesem Ergebnis stellt es aber auch keinen gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar, wenn es die belangte Behörde unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die Mitteilung der Enteignungsbehörde erster Instanz vom 24. Juli 1978 über das Fehlen eines in der Sache ergangenen, das letzte Vergleichsanbot des Beschwerdeführers annehmenden Stadtsenatsbeschlusses vorzuhalten. Dies deshalb, weil es sich hiebei, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, um kein neues Sachverhaltselement gehandelt hat und im übrigen auch angesichts der oben entwickelten rechtlichen Erwägungen nicht erkennbar ist, inwieweit der tatsächlich unterbliebene Vorhalt zu einem anderen Verfahrensresultat hätte führen können.Bei diesem Ergebnis stellt es aber auch keinen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar, wenn es die belangte Behörde unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die Mitteilung der Enteignungsbehörde erster Instanz vom 24. Juli 1978 über das Fehlen eines in der Sache ergangenen, das letzte Vergleichsanbot des Beschwerdeführers annehmenden Stadtsenatsbeschlusses vorzuhalten. Dies deshalb, weil es sich hiebei, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, um kein neues Sachverhaltselement gehandelt hat und im übrigen auch angesichts der oben entwickelten rechtlichen Erwägungen nicht erkennbar ist, inwieweit der tatsächlich unterbliebene Vorhalt zu einem anderen Verfahrensresultat hätte führen können.
Die sich damit aber nach jeder Richtung hin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die sich damit aber nach jeder Richtung hin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B und C sowie Art. III der Verordnung vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B und C sowie Artikel römisch drei, der Verordnung vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 31. März 1981
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978003013.X00Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022