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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG 1965 die FRAGE DES AUFWANDERSATZES so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 VwGG 1965 wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahre nicht mehr in Betracht. Wurde das Verfahren auf Grund der teilweisen Klaglosstellung in diesem Umfang eingestellt, dann steht dem Bf aber für eine spätere Verhandlung vor dem VwGH nach §§ 47, 48, 50, 56 und 58 VwGG 1965 kein Aufwandersatz zu, wenn seine Beschwerde im unerledigt gebliebenen Umfang als unbegründet abgewiesen wird.Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach Paragraph 56, VwGG 1965 die FRAGE DES AUFWANDERSATZES so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1965 wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahre nicht mehr in Betracht. Wurde das Verfahren auf Grund der teilweisen Klaglosstellung in diesem Umfang eingestellt, dann steht dem Bf aber für eine spätere Verhandlung vor dem VwGH nach Paragraphen 47, 48, 50, 56 und 58 VwGG 1965 kein Aufwandersatz zu, wenn seine Beschwerde im unerledigt gebliebenen Umfang als unbegründet abgewiesen wird.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002515.X06Im RIS seit
07.01.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014