Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der IS in S, vertreten durch Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1979, Zl. 12.190/04-I 2/79, betreffend Versagung einer Rodungsbewilligung und Vorschreibung von Kommissionsgebühren, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Ebner für Rechtsanwalt Dr. Harald Lettner, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Rat Ing. Mag. WF, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit das Verfahren über sie nicht mit Beschluß vom 30. März 1981 eingestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 16. November 1976 begehrte die Beschwerdeführerin beim Magistrat Salzburg die Erteilung einer Rodungsbewilligung für das in ihrem Eigentum stehende Waldgrundstück Parzelle Nr. 522/2, KG. X. Als Grund dafür gab sie ursprünglich die beabsichtigte Schaffung einer Grünfläche zum Zwecke der Pflanzung von Obstbäumen an. Im weiteren Verwaltungsverfahren wurden als Gründe für die beantragte Rodung die Gewinnung von Baugrund, die Gewinnung von landwirtschaftlichem Nutzgrund und die Freihaltung eines Sicherheitsstreifens von mindestens der Breite der möglichen Baumlängen entlang der Bundesstraße, der Gemeindestraße und des benachbarten Parkplatzes der dortigen Fremdenpension sowie die Schaffung einer Zufahrt zu dem Grundstück und eines Umkehrplatzes auf dem Grundstück genannt. Schließlich machte die Beschwerdeführerin im Verfahren als einen die beantragte Rodung rechtfertigenden Grund eine von ihr beabsichtigte Waldverlegung von der Rodungsfläche auf ein ebenfalls ihr gehöriges Ersatzgrundstück in der KG. Y geltend.Mit Ansuchen vom 16. November 1976 begehrte die Beschwerdeführerin beim Magistrat Salzburg die Erteilung einer Rodungsbewilligung für das in ihrem Eigentum stehende Waldgrundstück Parzelle Nr. 522/2, KG. römisch zehn. Als Grund dafür gab sie ursprünglich die beabsichtigte Schaffung einer Grünfläche zum Zwecke der Pflanzung von Obstbäumen an. Im weiteren Verwaltungsverfahren wurden als Gründe für die beantragte Rodung die Gewinnung von Baugrund, die Gewinnung von landwirtschaftlichem Nutzgrund und die Freihaltung eines Sicherheitsstreifens von mindestens der Breite der möglichen Baumlängen entlang der Bundesstraße, der Gemeindestraße und des benachbarten Parkplatzes der dortigen Fremdenpension sowie die Schaffung einer Zufahrt zu dem Grundstück und eines Umkehrplatzes auf dem Grundstück genannt. Schließlich machte die Beschwerdeführerin im Verfahren als einen die beantragte Rodung rechtfertigenden Grund eine von ihr beabsichtigte Waldverlegung von der Rodungsfläche auf ein ebenfalls ihr gehöriges Ersatzgrundstück in der KG. Y geltend.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß das Waldgrundstück Nr. 522/2, KG. X, ein Flächenausmaß von 3.541 m2 aufweist und im südlichen und mittleren Teil mäßig, im nördlichen Teil steil nach Norden abfallend gestaltet ist. Auf dem Grundstück stockt ein 90 - 130-jähriger, vereinzelt mit Bergahorn, Eschen und Fichten gemischter Rotbuchenbestand zu 0,7 der 4./5. Absolutbonität. Ein im November 1977 durchgeführter Kahlschlag im Ausmaß von ca. 2.000 m2 im südlichen Teil dieses Grundstückes hatte eine Bloßlegung des Waldbodens auf dieser Fläche zur Folge. An die Rodefläche grenzt im Westen landwirtschaftlicher Nutzgrund sowie ein Gemeindeweg, im Norden eine Buchenkulisse entlang der Bundesstraße, im Osten das Waldgrundstück Nr. 522/4 mit gleichen Bestandsverhältnissen wie auf der noch bestockten Rodefläche und schließlich im Süden bzw. Südosten das verstaudete Grundstück Nr. 545 und das Waldgrundstück Nr. 575/1 mit einer Bestockung von Fichte mit Bucheneinzelmischung der 3. bis 5. Altersklasse. Der Boden ist trocken, seichtgründig und schwach verunkrautet. Der Untergrund besteht aus grobblockigem Bergsturzmaterial. Das Grundstück liegt in einer Seehöhe von ca. 520 m. Dingliche Rechte Dritter an der zur Rodung beantragten Waldfläche wurden nicht festgestellt. Die Waldausstattung in der Stadtgemeinde Salzburg, in deren Nahbereich die Rodefläche gelegen ist, beträgt 16 % und in der X 11%. Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg als Grünland gewidmet und als Wald kenntlich gemacht. Im südwestlichen Anschluß findet sich eine Baulandausweisung von rund 2.000 m2, weiters 200 m südwestlich eine kleinflächige Baulandausweisung. Nördlich des Grundstückes, und zwar jenseits der Bundesstraße, ist eine rund 1.000 m2 große Fläche als Bauland ausgewiesen. Diese Baulandausweisungen sind dem erweiterten Wohngebiet zugeordnet.Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß das Waldgrundstück Nr. 522/2, KG. römisch zehn, ein Flächenausmaß von 3.541 m2 aufweist und im südlichen und mittleren Teil mäßig, im nördlichen Teil steil nach Norden abfallend gestaltet ist. Auf dem Grundstück stockt ein 90 - 130-jähriger, vereinzelt mit Bergahorn, Eschen und Fichten gemischter Rotbuchenbestand zu 0,7 der 4./5. Absolutbonität. Ein im November 1977 durchgeführter Kahlschlag im Ausmaß von ca. 2.000 m2 im südlichen Teil dieses Grundstückes hatte eine Bloßlegung des Waldbodens auf dieser Fläche zur Folge. An die Rodefläche grenzt im Westen landwirtschaftlicher Nutzgrund sowie ein Gemeindeweg, im Norden eine Buchenkulisse entlang der Bundesstraße, im Osten das Waldgrundstück Nr. 522/4 mit gleichen Bestandsverhältnissen wie auf der noch bestockten Rodefläche und schließlich im Süden bzw. Südosten das verstaudete Grundstück Nr. 545 und das Waldgrundstück Nr. 575/1 mit einer Bestockung von Fichte mit Bucheneinzelmischung der 3. bis 5. Altersklasse. Der Boden ist trocken, seichtgründig und schwach verunkrautet. Der Untergrund besteht aus grobblockigem Bergsturzmaterial. Das Grundstück liegt in einer Seehöhe von ca. 520 m. Dingliche Rechte Dritter an der zur Rodung beantragten Waldfläche wurden nicht festgestellt. Die Waldausstattung in der Stadtgemeinde Salzburg, in deren Nahbereich die Rodefläche gelegen ist, beträgt 16 % und in der römisch zehn 11%. Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg als Grünland gewidmet und als Wald kenntlich gemacht. Im südwestlichen Anschluß findet sich eine Baulandausweisung von rund 2.000 m2, weiters 200 m südwestlich eine kleinflächige Baulandausweisung. Nördlich des Grundstückes, und zwar jenseits der Bundesstraße, ist eine rund 1.000 m2 große Fläche als Bauland ausgewiesen. Diese Baulandausweisungen sind dem erweiterten Wohngebiet zugeordnet.
Da der Magistrat seiner Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten nachkam, stellte die Beschwerdeführerin am 10. April 1978 einen schriftlichen Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Der Landeshauptmann von Salzburg nahm aufgrund dieses Antrages seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rodungsantrag als gegeben an und erließ am 9. November 1978 nach teilweiser Ergänzung des bereits vom Magistrat durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, einen Bescheid, mit dem er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das Grundstück Nr. 522/2, KG. X, gemäß §§ 73 AVG 1950 und 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 abwies. In der Begründung dieses Bescheides bezog sich der Landeshauptmann auf eine Stellungnahme der für die Raumplanung der Stadt Salzburg zuständigen Fachabteilung des Magistrates, auf Gutachten der beigezogenen forsttechnischen und landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie auf Stellungnahmen von Vertretern der Bundesstraßenverwaltung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, Salzburger Stadtwerke Wasserwerke) und von Grundnachbarn, sowie auf zu diesen Ermittlungsergebnissen abgegebene Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. In rechtlicher Hinsicht ging der Landeshauptmann von den Bestimmungen des § 17 Forstgesetz 1975 aus, wobei er ausführte, daß auf Grund des dem Forstgesetz innewohnenden Grundsatzes der Walderhaltung zunächst zu prüfen gewesen sei, ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen Rodungszwecke überhaupt ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle zu begründen vermöchten. Erst wenn diese Frage bejaht werden könne, hätte eine Interessenabwägung zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe solche öffentliche Interessen im Sinne des Siedlungswesens (Baulandgewinnung), der Agrarstrukturverbesserung (Umwandlung der Waldfläche in landwirtschaftlichen Nutzgrund) und der Verkehrssicherheit (Schutz der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vor umstürzenden Bäumen) behauptet und ferner ein öffentliches Interesse an der Rodung darin erblickt, daß von ihr im Falle einer positiven Entscheidung über ihren Antrag ein Wiesengrundstück zur Ersatzaufforstung bereit gestellt werden könnte, welches unbedingt eine Waldausstattung erhalten solle. Es könne zwar nun grundsätzlich auch eine Privatperson geltend machen, daß für eine Rodung ein öffentliches Interesse vorläge, doch könne das Interesse einer Privatperson, ein Waldgrundstück in Bauland umzuwandeln, nur dann als öffentliches Interesse im Bereiche des Siedlungswesens gewertet werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit zu vereinbaren sei. Durch die Ausweisung der Rodefläche im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg als Grünland und auf Grund der Stellungnahme der Raumordnungsabteilung des Magistrates sowie der städtebaulichen Strukturplanung für X, A, B und C der Stadtgemeinde Salzburg sei jedoch hinreichend erwiesen, daß das Interesse der Allgemeinheit auf die Erhaltung des Rodungsgrundstückes als Wald gerichtet sei. Der Rodungszweck "Baulandgewinnung" könne daher nicht als öffentliches Interesse angesehen werden. Daran vermöge auch die Tatsache, daß das Grundstück für die Verbauung an sich geeignet und voll erschlossen sei, nichts zu ändern. Unter Agrarstrukturverbesserung seien Maßnahmen zu verstehen, die gesamthaft und langfristig in ein gegebenes agrarpolitisches Konzept paßten, also etwa der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und krisensicheren Landwirtschaft sowie der Bildung landwirtschaftlicher Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten dienten. Es gehe aber aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eindeutig und schlüssig hervor, daß sowohl die natürlichen als auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Beschwerdefall so ungünstig beschaffen seien, daß durch die Umwandlung des Waldbodens in landwirtschaftlichen Nutzgrund keine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des Forstgesetzes erreicht werden könne. Soweit sich der Rodungsantrag darauf stütze, daß durch seine Bewilligung die Verkehrssicherheit auf den anschließenden öffentlichen Verkehrsflächen gehoben werden könne, sei zu bemerken, daß die Verkehrssicherheit in diesem Umfang auch durch die Entfernung einzelner die Verkehrsflächen gefährdender Bäume erreicht werden könne und daß zu diesem Zwecke eine Umwidmung des Waldgrundstückes nicht erforderlich sei. Dazu ergebe sich aus den eingeholten Gutachten, daß das Vorhandensein eines niedrigen Holzbewuchses zur Hintanhaltung von Korrosionsschäden und mit Rücksicht auf die Schutzwirkung des Waldes in bezug auf die Gefahr einer Hangrutschung wünschenswert und erforderlich sei. Auch sei hiezu auf die Bestimmung des § 91 StVO 1960 in der geltenden Fassung zu verweisen, wonach die Straßenbehörde die Möglichkeit habe, von angrenzenden Grundeigentümern Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu verlangen. Auch dadurch, daß die Beschwerdeführerin bereit sei, ein Grundstück für eine Ersatzaufforstung bereitzustellen, werde ein öffentliches Interesse an der Rodung nicht begründet. Die Ersatzaufforstung sei eine Maßnahme, die erst im Falle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Forstbehörde vorgeschrieben werden könne. Ein öffentliches Interesse an der Rodung liege daher nicht vor, sodaß eine Interessenabwägung im Beschwerdefall zu unterbleiben habe.Da der Magistrat seiner Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten nachkam, stellte die Beschwerdeführerin am 10. April 1978 einen schriftlichen Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Der Landeshauptmann von Salzburg nahm aufgrund dieses Antrages seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rodungsantrag als gegeben an und erließ am 9. November 1978 nach teilweiser Ergänzung des bereits vom Magistrat durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, einen Bescheid, mit dem er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das Grundstück Nr. 522/2, KG. römisch zehn, gemäß Paragraphen 73, AVG 1950 und 17 Absatz 2, Forstgesetz 1975 abwies. In der Begründung dieses Bescheides bezog sich der Landeshauptmann auf eine Stellungnahme der für die Raumplanung der Stadt Salzburg zuständigen Fachabteilung des Magistrates, auf Gutachten der beigezogenen forsttechnischen und landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie auf Stellungnahmen von Vertretern der Bundesstraßenverwaltung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, Salzburger Stadtwerke Wasserwerke) und von Grundnachbarn, sowie auf zu diesen Ermittlungsergebnissen abgegebene Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. In rechtlicher Hinsicht ging der Landeshauptmann von den Bestimmungen des Paragraph 17, Forstgesetz 1975 aus, wobei er ausführte, daß auf Grund des dem Forstgesetz innewohnenden Grundsatzes der Walderhaltung zunächst zu prüfen gewesen sei, ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen Rodungszwecke überhaupt ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle zu begründen vermöchten. Erst wenn diese Frage bejaht werden könne, hätte eine Interessenabwägung zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe solche öffentliche Interessen im Sinne des Siedlungswesens (Baulandgewinnung), der Agrarstrukturverbesserung (Umwandlung der Waldfläche in landwirtschaftlichen Nutzgrund) und der Verkehrssicherheit (Schutz der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vor umstürzenden Bäumen) behauptet und ferner ein öffentliches Interesse an der Rodung darin erblickt, daß von ihr im Falle einer positiven Entscheidung über ihren Antrag ein Wiesengrundstück zur Ersatzaufforstung bereit gestellt werden könnte, welches unbedingt eine Waldausstattung erhalten solle. Es könne zwar nun grundsätzlich auch eine Privatperson geltend machen, daß für eine Rodung ein öffentliches Interesse vorläge, doch könne das Interesse einer Privatperson, ein Waldgrundstück in Bauland umzuwandeln, nur dann als öffentliches Interesse im Bereiche des Siedlungswesens gewertet werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit zu vereinbaren sei. Durch die Ausweisung der Rodefläche im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg als Grünland und auf Grund der Stellungnahme der Raumordnungsabteilung des Magistrates sowie der städtebaulichen Strukturplanung für römisch zehn, A, B und C der Stadtgemeinde Salzburg sei jedoch hinreichend erwiesen, daß das Interesse der Allgemeinheit auf die Erhaltung des Rodungsgrundstückes als Wald gerichtet sei. Der Rodungszweck "Baulandgewinnung" könne daher nicht als öffentliches Interesse angesehen werden. Daran vermöge auch die Tatsache, daß das Grundstück für die Verbauung an sich geeignet und voll erschlossen sei, nichts zu ändern. Unter Agrarstrukturverbesserung seien Maßnahmen zu verstehen, die gesamthaft und langfristig in ein gegebenes agrarpolitisches Konzept paßten, also etwa der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und krisensicheren Landwirtschaft sowie der Bildung landwirtschaftlicher Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten dienten. Es gehe aber aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eindeutig und schlüssig hervor, daß sowohl die natürlichen als auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Beschwerdefall so ungünstig beschaffen seien, daß durch die Umwandlung des Waldbodens in landwirtschaftlichen Nutzgrund keine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des Forstgesetzes erreicht werden könne. Soweit sich der Rodungsantrag darauf stütze, daß durch seine Bewilligung die Verkehrssicherheit auf den anschließenden öffentlichen Verkehrsflächen gehoben werden könne, sei zu bemerken, daß die Verkehrssicherheit in diesem Umfang auch durch die Entfernung einzelner die Verkehrsflächen gefährdender Bäume erreicht werden könne und daß zu diesem Zwecke eine Umwidmung des Waldgrundstückes nicht erforderlich sei. Dazu ergebe sich aus den eingeholten Gutachten, daß das Vorhandensein eines niedrigen Holzbewuchses zur Hintanhaltung von Korrosionsschäden und mit Rücksicht auf die Schutzwirkung des Waldes in bezug auf die Gefahr einer Hangrutschung wünschenswert und erforderlich sei. Auch sei hiezu auf die Bestimmung des Paragraph 91, StVO 1960 in der geltenden Fassung zu verweisen, wonach die Straßenbehörde die Möglichkeit habe, von angrenzenden Grundeigentümern Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu verlangen. Auch dadurch, daß die Beschwerdeführerin bereit sei, ein Grundstück für eine Ersatzaufforstung bereitzustellen, werde ein öffentliches Interesse an der Rodung nicht begründet. Die Ersatzaufforstung sei eine Maßnahme, die erst im Falle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Forstbehörde vorgeschrieben werden könne. Ein öffentliches Interesse an der Rodung liege daher nicht vor, sodaß eine Interessenabwägung im Beschwerdefall zu unterbleiben habe.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines weiteren landwirtschaftlichen Amtsgutachtens sowie durch Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, in deren Verlauf weitere Gutachten eines Amtssachverständigen für Raumplanung und eines forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurden. Ferner wurde der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben, auch zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Mit Spruchpunkt I. des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 5. Juli 1979 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975 ab. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950 eine Kommissionsgebühr in der Höhe von S 1.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung vorgeschrieben. Nach ausführlicher Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde dazu begründend aus, daß die Frage der Erteilung einer Rodungsbewilligung unter Beachtung der Grundsätze des § 12 Forstgesetz 1975 im Sinne der Bestimmungen des § 17 Forstgesetz 1975 zu prüfen sei. Im einzelnen führte die belangte Behörde zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten öffentlichen Interessen an der Rodung aus:Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 5. Juli 1979 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraphen 17, ff des Forstgesetzes 1975 ab. Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 76 und 77 AVG 1950 eine Kommissionsgebühr in der Höhe von S 1.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung vorgeschrieben. Nach ausführlicher Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde dazu begründend aus, daß die Frage der Erteilung einer Rodungsbewilligung unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 12, Forstgesetz 1975 im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, Forstgesetz 1975 zu prüfen sei. Im einzelnen führte die belangte Behörde zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten öffentlichen Interessen an der Rodung aus:
1. Agrarstrukturverbesserung: Aus dem eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten gehe schlüssig hervor, daß weder natürliche Voraussetzungen, wie Klima, Niederschlag, Temperaturen, Beschattung nachbarlicher Waldbestände usw., noch wirtschaftliche Voraussetzungen derart vorlägen, daß ein öffentliches Interesse gerade an der Rodung dieser Waldfläche zu erkennen sei. Dazu komme noch die Situation des Obstmarktes aus überregionaler Sicht, die eine Erweiterung dieses Marktes nicht zulasse, da nicht sichergestellt sei, daß das auf der Rodefläche gezogene Obst auch den Anforderungen des Qualitätsklassengesetzes entsprechen würde. Da nach den Aussagen der Beschwerdeführerin nie die Absicht bestanden habe, Obst auf den Markt zu liefern, sondern damit die eigene Familie zu versorgen, liege insofern ein privates Interesse an der Rodung vor. Die Forstbehörde verkenne nicht, daß der Obstbau wesentlich größere Erträge in kürzerer Zeit abwerfe als der Waldbau. Es dürfe jedoch nicht die der Forstbehörde zugeordnete Aufgabe der Walderhaltung verkannt werden. Ein privates wirtschaftliches Interesse könne nur dann als öffentliches Interesse im Sinne des Forstgesetzes gewertet werden, wenn es sich gesamthaft und langfristig in ein gegebenes agrarpolitisches Konzept einordnen lasse, wozu noch komme, daß es für die Erteilung einer Rodungsbewilligung gegenüber den Interessen der Walderhaltung überwiegen müsse. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht darlegen können, daß sich ihr privates wirtschaftliches Interesse mit einem öffentlichen Interesse decke.
2. Baulandgewinnung: Hier sei auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung zu verweisen, wonach auf Grund der Strukturplanung der Stadtgemeinde Salzburg in Übereinstimmung mit den überörtlichen Zielsetzungen der Bereich der stadtnahen Berghänge, im speziellen die Hänge des Heuberges und Kühberges, von Bebauungen freizuhalten seien. Bereits bebaute kleinflächige Baulandausweisungen sollten wieder als Grünland ausgewiesen werden. Der im Beschwerdefall liegende Flächenwidmungsplan weise kein Bauland für die Rodungsfläche auf; dieser Flächenwidmungsplan könne als Entscheidungshilfe bei der Abwägung der Interessen nach § 17 Forstgesetz 1975 herangezogen werden. Ein öffentliches Interesse an einer Baulandschaffung könne somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden. 2. Baulandgewinnung: Hier sei auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung zu verweisen, wonach auf Grund der Strukturplanung der Stadtgemeinde Salzburg in Übereinstimmung mit den überörtlichen Zielsetzungen der Bereich der stadtnahen Berghänge, im speziellen die Hänge des Heuberges und Kühberges, von Bebauungen freizuhalten seien. Bereits bebaute kleinflächige Baulandausweisungen sollten wieder als Grünland ausgewiesen werden. Der im Beschwerdefall liegende Flächenwidmungsplan weise kein Bauland für die Rodungsfläche auf; dieser Flächenwidmungsplan könne als Entscheidungshilfe bei der Abwägung der Interessen nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 herangezogen werden. Ein öffentliches Interesse an einer Baulandschaffung könne somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden.
3. Verkehrssicherheit: Es komme in allen eingeholten forsttechnischen Gutachten einhellig zum Ausdruck, daß die Baumfreihaltung entlang der Verkehrswege und des Parkplatzes durch Fällung und waldbauliche Maßnahmen möglich sei. Die angrenzenden öffentlichen Flächen könnten daher auch ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung gefahrlos gehalten werden. Auch diesbezüglich ergebe sich daher kein das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse.
4. Anlegung einer Zufahrt und des Umkehrplatzes: Die Rodungsfläche liege unmittelbar an der Bundesstraße, die auch Parkplätze aufzuweisen habe. Für die Bewirtschaftung der Rodungsfläche seien mit Rücksicht auf ihre Größe und ihre verkehrstechnisch voll aufgeschlossene Lage eine eigene Zufahrtsstraße und ein Umkehrplatz nicht erforderlich. Es sei dem Waldeigentümer zuzumuten, etwa 3 - 5 Minuten vom nächsten Parkplatz an der Bundesstraße mit den nötigen Werkzeug zu Fuß zurückzulegen. Auch hier liege somit nur ein Privatinteresse an einer Annehmlichkeit vor, welches nicht geeignet sei, ein öffentliches Interesse darzustellen.
5. Waldverlegung: Diesen Begriff kenne das Forstgesetz nicht. Es sei aber ergänzend auf § 18 des Forstgesetzes zu verweisen, wonach bei Erteilung von Rodungsbewilligungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen auszusprechen seien, um die Walderhaltung nicht zu beeinträchtigen; zu diesem Zweck könne dem Rodungswerber auch eine Ersatzaufforstung vorgeschrieben werden. Eine derartige Vorschreibung könne jedoch nur dann stattfinden, wenn die Forstbehörde festgestellt habe, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung vorliege, was im Beschwerdefall nicht zutreffe. 5. Waldverlegung: Diesen Begriff kenne das Forstgesetz nicht. Es sei aber ergänzend auf Paragraph 18, des Forstgesetzes zu verweisen, wonach bei Erteilung von Rodungsbewilligungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen auszusprechen seien, um die Walderhaltung nicht zu beeinträchtigen; zu diesem Zweck könne dem Rodungswerber auch eine Ersatzaufforstung vorgeschrieben werden. Eine derartige Vorschreibung könne jedoch nur dann stattfinden, wenn die Forstbehörde festgestellt habe, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung vorliege, was im Beschwerdefall nicht zutreffe.
Die Einholung eines geologischen und hydrologischen Gutachtens habe im Beschwerdefall unterbleiben können, da auch dann, wenn sich aus einem solchen Gutachten ergeben würde, daß eine Hangrutschgefahr im Falle der Rodung nicht bestünde, unter den gegebenen Verhältnissen ein anderes Verfahrensergebnis nicht möglich gewesen wäre.
Zur Begründung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nur aus, daß sich die Kostenvorschreibung auf die im Spruch bezogene Gesetzesstelle stütze.Zur Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nur aus, daß sich die Kostenvorschreibung auf die im Spruch bezogene Gesetzesstelle stütze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin beantragt, ihn nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Als Beschwerdepunkte macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, insbesondere der §§ 17 Abs. 2 und 18, sowie der Bestimmungen des AVG 1950 durch die belangte Behörde geltend. In den Beschwerdegründen, auf welche im einzelnen im Zuge der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein wird, wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung, im Beschwerdefall lägen öffentliche Interessen an der Rodung vor, welche das Interesse an seiner Erhaltung als Wald überwiegen. Außerdem seien die vorgeschriebenen Verfahrenskosten überhöht.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin beantragt, ihn nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Als Beschwerdepunkte macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, insbesondere der Paragraphen 17, Absatz 2 und 18, sowie der Bestimmungen des AVG 1950 durch die belangte Behörde geltend. In den Beschwerdegründen, auf welche im einzelnen im Zuge der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein wird, wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung, im Beschwerdefall lägen öffentliche Interessen an der Rodung vor, welche das Interesse an seiner Erhaltung als Wald überwiegen. Außerdem seien die vorgeschriebenen Verfahrenskosten überhöht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Forstbehörde kann aber zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zu Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald übersteigt. Nach der demonstrativen Aufzählung im § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 können öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein. Gemäß § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Forstbehörde kann aber zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zu Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald übersteigt. Nach der demonstrativen Aufzählung im Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 können öffentliche Interessen im Sinne des Absatz 2, insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Angesichts des dem Forstgesetz 1975 innewohnenden Grundsatzes der Walderhaltung haben die Forstbehörden pflichtgemäß den Antrag der Beschwerdeführerin in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren dahin gehend geprüft, ob dieses Rodungsbegehren überhaupt im öffentlichen Interesse gelegen ist. Erst wenn diese Frage zu bejahen gewesen wäre, hätten die Forstbehörden abzuwägen gehabt, ob dieses öffentliche Interesse höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung.
Die Beschwerde wirft nun der belangten Behörde vor, sie sei zu dem Ergebnis, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rodung im Beschwerdefall sei zu verneinen, auf Grund eines mangelhaften Verfahrens gelangt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, Gutachten von Sachverständigen aus dem Wasserbau und aus dem Fachgebiet der Geologie einzuholen. Diesem Vorbringen liegt allerdings die mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides in Widerspruch stehende Behauptung der Beschwerde zugrunde, einen wichtigen Bestandteil der Begründung der belangten Behörde für die Abweisung des Rodungsantrages habe das Vorliegen einer Hangrutschgefahr gebildet. Die belangte Behörde hat aber die Abweisung des Rodungsantrages überhaupt nicht auf das Vorliegen einer Hangrutschgefahr gegründet und hat zur Frage der Einholung eines geologischen und hydrologischen Gutachtens ausdrücklich ausgeführt, diese habe deshalb unterbleiben können, weil auch bei eindeutiger Aussage, daß eine Rutschgefahr nicht bestünde, ein für die Beschwerdeführerin günstiges Verfahrensergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet diesen Ausführungen der belangten Behörde bei, weil die Frage des Vorliegens einer Hangrutschgefahr erst dann im Rahmen einer Abwägung der Interessen zu klären gewesen wäre, wenn überhaupt ein öffentliches Interesse an der Rodung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen wäre.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann aber auch nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe nie die Absicht behauptet, auf der Rodungsfläche gezogenes Obst auf den Salzburger Markt zu liefern. Selbst wenn man nämlich im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem im Berufungsverfahren erstatteten Schreiben vom 30. Mai 1979 unterstellt, sie habe Obstlieferungen an den Salzburger Markt beabsichtigt, wird dadurch die von der belangten Behörde eingeholte fachkundige Stellungnahme, die Versorgungssituation auf dem österreichischen Obstmarkt sei sowohl vom qualitativen als auch vom quantitativen Standpunkt aus als zufriedenstellend zu bezeichnen, ein öffentliches Interesse an einer Umgestaltung der Rodungsfläche in einen Obstgarten bestehe daher nicht, nicht auf sachverständiger Ebene widerlegt.
Unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Erwägungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu erkennen, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe oder daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie keines der von der Beschwerdeführerin behaupteten öffentlichen Interessen an der Rodung angenommen hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hätte:
1. Behauptetes öffentliches Interesse an einer Waldverlegung:
Richtig ist, daß das Forstgesetz eine "Ersatzaufforstung" nur als eine der möglichen Auflagen kennt, mit denen eine Rodungsbewilligung versehen werden kann (§ 18 Forstgesetz 1975). Es ist aber davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin mit der von ihr angebotenen "Waldverlegung" nicht eine sie belastende Auflage der von ihr beantragten Rodungsbewilligung erwirken wollte, sondern vielmehr darzutun bestrebt war, diese Waldverlegung liege so stark im öffentlichen Interesse, daß sie selbst zur Begründung der Rodungsbewilligung herangezogen werden könnte. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Sinne darauf hin, daß die beantragte Rodung die Waldausstattung im Bereich der Katastralgemeinde X nur unwesentlich verschlechtern, die angebotene Aufforstung in der Katastralgemeinde Y hingegen dort eine Verbesserung darstellen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, daß nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 eine Rodungsbewilligung nur erteilt werden kan, wenn ein öffentliches Interesse an eine anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Wald übewiegt. Der Umstand, daß ein öffentliches Interesse daran besteht, andere Flächen aufzuforsten, vermag aber ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche nicht zu begründen.Richtig ist, daß das Forstgesetz eine "Ersatzaufforstung" nur als eine der möglichen Auflagen kennt, mit denen eine Rodungsbewilligung versehen werden kann (Paragraph 18, Forstgesetz 1975). Es ist aber davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin mit der von ihr angebotenen "Waldverlegung" nicht eine sie belastende Auflage der von ihr beantragten Rodungsbewilligung erwirken wollte, sondern vielmehr darzutun bestrebt war, diese Waldverlegung liege so stark im öffentlichen Interesse, daß sie selbst zur Begründung der Rodungsbewilligung herangezogen werden könnte. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Sinne darauf hin, daß die beantragte Rodung die Waldausstattung im Bereich der Katastralgemeinde römisch zehn nur unwesentlich verschlechtern, die angebotene Aufforstung in der Katastralgemeinde Y hingegen dort eine Verbesserung darstellen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 eine Rodungsbewilligung nur erteilt werden kan, wenn ein öffentliches Interesse an eine anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Wald übewiegt. Der Umstand, daß ein öffentliches Interesse daran besteht, andere Flächen aufzuforsten, vermag aber ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche nicht zu begründen.
2. Behauptetes öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung: Dieses öffentliche Interesse erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die Umgestaltung der Rodungsfläche in eine Obstplantage eine wesentlich günstigere Ertragslage bringen würde, die nicht nur zur Versorgung der Familie der Beschwerdeführerin, sondern darüber hinaus auch zur besseren Versorgung des Salzburger Marktes mit Obst führen würde. Es steht außer Frage und wird auch von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausgeführt, daß der Obstbau wesentlich größere Erträge in kürzerer Zeit abwirft als der Waldbau. Würde aber diese Nützlichkeitsüberlegung allein bereits ein öffentliches Interesse rechtfertigen, dann wäre die Anlage von Obstplantagen regelmäßig der Walderhaltung vorzuziehen, was jedoch mit der grundsätzlichen Tendenz und der Aufgabe des Forstgesetzes in Widerspruch steht. Bereits aus der Begriffsbestimmung im § 1 des Forstgesetzes 1975 geht hervor, daß ein Wald im Sinne des § 12 Forstgesetz 1975 unter Umständen selbst dann zu erhalten ist, wenn die betreffende Grundfläche eine Nutzwirkung überhaupt nicht entfaltet. 2. Behauptetes öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung: Dieses öffentliche Interesse erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die Umgestaltung der Rodungsfläche in eine Obstplantage eine wesentlich günstigere Ertragslage bringen würde, die nicht nur zur Versorgung der Familie der Beschwerdeführerin, sondern darüber hinaus auch zur besseren Versorgung des Salzburger Marktes mit Obst führen würde. Es steht außer Frage und wird auch von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausgeführt, daß der Obstbau wesentlich größere Erträge in kürzerer Zeit abwirft als der Waldbau. Würde aber diese Nützlichkeitsüberlegung allein bereits ein öffentliches Interesse rechtfertigen, dann wäre die Anlage von Obstplantagen regelmäßig der Walderhaltung vorzuziehen, was jedoch mit der grundsätzlichen Tendenz und der Aufgabe des Forstgesetzes in Widerspruch steht. Bereits aus der Begriffsbestimmung im Paragraph eins, des Forstgesetzes 1975 geht hervor, daß ein Wald im Sinne des Paragraph 12, Forstgesetz 1975 unter Umständen selbst dann zu erhalten ist, wenn die betreffende Grundfläche eine Nutzwirkung überhaupt nicht entfaltet.
Eine Agrarstrukturverbesserung setzt zwar entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung nicht voraus, daß sich die vorgesehene Maßnahme gesamthaft und langfristig in ein gegebenes agrarpolitisches Konzept einordnen lassen müsse, es können vielmehr darunter durchaus auch einzelne Maßnahmen fallen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1978, Zl. 361/78, und vom 15. Februar 1980, Zl. 985/79); begriffsnotwendig muß aber mit dieser Maßnahme eine Verbesserung gegenüber dem ohne Rodung gegebenen Zustand verbunden sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rodung vorspringende und schädigende Waldteile oder allenfalls kleine isolierte Waldinseln betrifft und durch sie zusätzlich eine Arrondierung, Existenzsicherung oder Erhöhung der Produktivität eines Betriebes erreicht werden kann. Alle diese Voraussetzungen fehlen aber im Beschwerdefall. Daß auch die Neuschaffung eines Obstanbaugebietes auf der Rodungsfläche keine Verbesserung der Agrarstruktur darstellt, hat die belangte Behörde in unbedenklicher Weise auf Grund der von ihr eingeholten Stellungnahme ihrer Fachabteilung für Obstbau festgestellt, die im übrigen im wesentlichen mit der gemäß § 19 Abs. 5 lit. b Forstgesetz 1975 im Verfahren vor dem Landeshauptmann eingeholten Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbezirksbehörde vollkommen übereinstimmt.Eine Agrarstrukturverbesserung setzt zwar entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung nicht voraus, daß sich die vorgesehene Maßnahme gesamthaft und langfristig in ein gegebenes agrarpolitisches Konzept einordnen lassen müsse, es können vielmehr darunter durchaus auch einzelne Maßnahmen fallen vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1978, Zl. 361/78, und vom 15. Februar 1980, Zl. 985/79); begriffsnotwendig muß aber mit dieser Maßnahme eine Verbesserung gegenüber dem ohne Rodung gegebenen Zustand verbunden sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rodung vorspringende und schädigende Waldteile oder allenfalls kleine isolierte Waldinseln betrifft und durch sie zusätzlich eine Arrondierung, Existenzsicherung oder Erhöhung der Produktivität eines Betriebes erreicht werden kann. Alle diese Voraussetzungen fehlen aber im Beschwerdefall. Daß auch die Neuschaffung eines Obstanbaugebietes auf der Rodungsfläche keine Verbesserung der Agrarstruktur darstellt, hat die belangte Behörde in unbedenklicher Weise auf Grund der von ihr eingeholten Stellungnahme ihrer Fachabteilung für Obstbau festgestellt, die im übrigen im wesentlichen mit der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Forstgesetz 1975 im Verfahren vor dem Landeshauptmann eingeholten Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbezirksbehörde vollkommen übereinstimmt.
3. Behauptetes öffentliches Interesse aus dem Siedlungswesen:
Unter "Siedlungswesen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 sind die öffentlichen und privaten Maßnahmen zur Erweiterung bestehender oder zur Anlegung neuer städtischer oder ländlicher Siedlungen zu verstehen, wobei ein Privater rechtlich in der Lage ist, ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse geltend zu machen, wenn er ein bisher als Wald gewidmetes Grundstück in einen Bauplatz umwandeln will. Ein solches öffentliches Interesse besteht jedenfalls dann, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach einem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. In diesem Falle wäre abzuwägen, ob dieses öffentliche Interesse am Siedlungswesen jenes an der Walderhaltung überwiegt, wobei die Forstbehörde allerdings zur Prüfung der Gründe berechtigt wäre, die zur Festlegung einer Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan geführt haben. Im Beschwerdefall ist aber eine solche Widmung der Rodungsfläche überhaupt nicht gegeben, diese Fläche liegt vielmehr im Grünland, weshalb auch in dem von der belangten Behörde eingeholten Raumplanungsgutachten gegen die beabsichtigte Rodung Stellung genommen wurde. Die Behauptung, Siedlungstätigkeit der Beschwerdeführerin sei mit den Interessen der Gemeinde Salzburg zu vereinbaren, ist daher mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Daran vermag auch der Umstand, daß sich in der näheren Umgebung des Grundstückes der Beschwerdeführerin Bauflächen befinden, nichts zu ändern, weil nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung künftig beabsichtigt ist, wie bebauten kleinflächigen Baulandausweisungen in diesem Gebiet wieder als Grünland vorzusehen. Daß das Grundstück der Beschwerdeführerin aufgeschlossen ist und sich für eine kostengünstige Bebauung an sich eignet, vermag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ein öffentliches Interesse an der Rodung aus dem Siedlungswesen nicht zu begründen; dies schon deshalb, weil mit dieser Begründung jede Begrenzung eines Siedlungsgebietes ausgeschlossen wäre (vgl. zu den Ausführungen zu diesem Punkt die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1978, Zl. 2891/76, und vom 15. Juni 1978, Zl. 384/78, und vom 15. April 1980, Zl. 1624/79).Unter "Siedlungswesen" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 sind die öffentlichen und privaten Maßnahmen zur Erweiterung bestehender oder zur Anlegung neuer städtischer oder ländlicher Siedlungen zu verstehen, wobei ein Privater rechtlich in der Lage ist, ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse geltend zu machen, wenn er ein bisher als Wald gewidmetes Grundstück in einen Bauplatz umwandeln will. Ein solches öffentliches Interesse besteht jedenfalls dann, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach einem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. In diesem Falle wäre abzuwägen, ob dieses öffentliche Interesse am Siedlungswesen jenes an der Walderhaltung überwiegt, wobei die Forstbehörde allerdings zur Prüfung der Gründe berechtigt wäre, die zur Festlegung einer Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan geführt haben. Im Beschwerdefall ist aber eine solche Widmung der Rodungsfläche überhaupt nicht gegeben, diese Fläche liegt vielmehr im Grünland, weshalb auch in dem von der belangten Behörde eingeholten Raumplanungsgutachten gegen die beabsichtigte Rodung Stellung genommen wurde. Die Behauptung, Siedlungstätigkeit der Beschwerdeführerin sei mit den Interessen der Gemeinde Salzburg zu vereinbaren, ist daher mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Daran vermag auch der Umstand, daß sich in der näheren Umgebung des Grundstückes der Beschwerdeführerin Bauflächen befinden, nichts zu ändern, weil nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung künftig beabsichtigt ist, wie bebauten kleinflächigen Baulandausweisungen in diesem Gebiet wieder als Grünland vorzusehen. Daß das Grundstück der Beschwerdeführerin aufgeschlossen ist und sich für eine kostengünstige Bebauung an sich eignet, vermag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ein öffentliches Interesse an der Rodung aus dem Siedlungswesen nicht zu begründen; dies schon deshalb, weil mit dieser Begründung jede Begrenzung eines Siedlungsgebietes ausgeschlossen wäre vergleiche , zu den Ausführungen zu diesem Punkt die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1978, Zl. 2891/76, und vom 15. Juni 1978, Zl. 384/78, und vom 15. April 1980, Zl. 1624/79).
4. Behauptetes öffentliches Interesse aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Schaffung einer Zufahrt bzw. eines Umkehrplatzes: Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen der Beschwerde nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid erkennen zu lassen. Die Beschwerdeausführungen zeigen insbesondere überhaupt nicht auf, warum aus Gründen der Verkehrssicherheit bzw. der Schaffung einer Zufahrt und eines Umkehrplatzes eine Rodung des gesamten Grundstückes der Beschwerdeführerin notwendig sein sollte. Sollten tatsächlich vom Wald der Beschwerdeführerin Gefahren für die diesem Grundstück benachbarte Bundesstraße ausgehen, dann könnten diese Gefahren durch behördliche Maßnahmen nach § 91 der Straßenverkehrsordnung 1960 beseitigt werden, ohne daß hiezu eine Rodung erforderlich wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nur als behelfsweise angeführten Rodungsgründe zur Schaffung einer Zufahrt bzw. eines Umkehrplatzes vermögen die Rodung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt für den Beschwerdefall die Auffassung, daß der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, diesen Wald vom nächstgelegenen Parkplatz aus zu Fuß aufzusuchen. 4. Behauptetes öffentliches Interesse aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Schaffung einer Zufahrt bzw. eines Umkehrplatzes: Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen der Beschwerde nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid erkennen zu lassen. Die Beschwerdeausführungen zeigen insbesondere überhaupt nicht auf, warum aus Gründen der Verkehrssicherheit bzw. der Schaffung einer Zufahrt und eines Umkehrplatzes eine Rodung des gesamten Grundstückes der Beschwerdeführerin notwendig sein sollte. Sollten tatsächlich vom Wald der Beschwerdeführerin Gefahren für die diesem Grundstück benachbarte Bundesstraße ausgehen, dann könnten diese Gefahren durch behördliche Maßnahmen nach Paragraph 91, der Straßenverkehrsordnung 1960 beseitigt werden, ohne daß hiezu eine Rodung erforderlich wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nur als behelfsweise angeführten Rodungsgründe zur Schaffung einer Zufahrt bzw. eines Umkehrplatzes vermögen die Rodung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt für den Beschwerdefall die Auffassung, daß der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, diesen Wald vom nächstgelegenen Parkplatz aus zu Fuß aufzusuchen.
Die belangte Behörde ist somit auf Grund eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß im Beschwerdefall öffentliche Interessen, die beantragte Rodung gerechtfertigt hätten, nicht vorliegen. Die im § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgesehene Interessenabwägung war daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, entbehrlich. Dadurch, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rodungsbewilligung bestätigt hat, ist die Beschwerdeführerin somit in ihren Rechten nicht verletzt worden.Die belangte Behörde ist somit auf Grund eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß im Beschwerdefall öffentliche Interessen, die beantragte Rodung gerechtfertigt hätten, nicht vorliegen. Die im Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgesehene Interessenabwägung war daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, entbehrlich. Dadurch, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rodungsbewilligung bestätigt hat, ist die Beschwerdeführerin somit in ihren Rechten nicht verletzt worden.
Dasselbe trifft für die im Punkt II. des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Kommissionsgebühr zu. Die belangte Behörde hat diese Kommissionsgebühr zutreffend auf die §§ 76 und 77 AVG 1950 und auf Bestimmungen der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, BGBl. Nr. 246/1976, gestützt. Da sich aus den von der belangter Behörde vorgelegten Akten ergibt, daß jedenfalls zwei Amtsorgane des Bundesministeriums zumindest vier Stunden lang an der von der belangten Behörde am 11. Mai 1979 abgeführten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle teilgenommen haben, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Kommissionsgebühren überhöht wären, ins Leere.Dasselbe trifft für die im Punkt römisch zwei. des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Kommissionsgebühr zu. Die belangte Behörde hat diese Kommissionsgebühr zutreffend auf die Paragraphen 76 und 77 AVG 1950 und auf Bestimmungen der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1976,, gestützt. Da sich aus den von der belangter Behörde vorgelegten Akten ergibt, daß jedenfalls zwei Amtsorgane des Bundesministeriums zumindest vier Stunden lang an der von der belangten Behörde am 11. Mai 1979 abgeführten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle teilgenommen haben, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Kommissionsgebühren überhöht wären, ins Leere.
Das Verfahren über die Beschwerde wurde, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Stempelgebühren in der Höhe von S 210,-- zur Zahlung vorgeschrieben wurden, mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1981 wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingestellt.
Da somit die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt wurde, war die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß § 56 VwGG 1965 so zu beurteilen, wie wenn sie obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG 1965 wäre. Dies zog im Beschwerdefall die Verpflichtung der belangten Behörde zum Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b, 50, 56 und 58 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977, nach sich.Da somit die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt wurde, war die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 56, VwGG 1965 so zu beurteilen, wie wenn sie obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1965 wäre. Dies zog im Beschwerdefall die Verpflichtung der belangten Behörde zum Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b, 50, 56 und 58 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,, nach sich.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz einen gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer außerhalb des pauschalierten Schriftsatzaufwandes nicht vorsieht.
Weil das Verfahren über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Stempelgebühren durch den angefochtenen Bescheid richtete, eingestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes.
Die belangte Behörde hat insgesamt keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weil die Beschwerdeführerin, wie schon ausgeführt wurde, als obsiegende Partei gilt.
Wien, am 31. März 1981
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002515.X00Im RIS seit
07.01.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014