RS Vwgh 1981/4/6 0202/80

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Veröffentlicht am 06.04.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Rechtssatz

Für die Verhängung und Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe nach § 19 Abs 3 AVG kommt es nicht auf die Entschuldigung (oder gar deren "Annahme"), sondern nur auf das Vorliegen eines triftigen Hindernisgrundes an. - Die Regel, daß eine Zwangsstrafe nur verhängt werden kann, wenn dem Erscheinen der geladenen Person kein triftiger Hinderungsgrund entgegenstand, gilt auch dann, wenn die Behörde dem Geladenen freistellt, einen Vertreter zu entsenden, statt selbst zu erscheinen; dies hindert nur die Behörde an der Verhängung der Zwangsstrafe, wenn statt des Geladenen ein Vertreter erscheint. - Eine berufliche Verhinderung fällt nur dann unter den Begriff "sonstige begründete Hindernisse", wenn sie so zwingend ist, daß sie nicht etwa durch entsprechend rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann.Für die Verhängung und Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG kommt es nicht auf die Entschuldigung (oder gar deren "Annahme"), sondern nur auf das Vorliegen eines triftigen Hindernisgrundes an. - Die Regel, daß eine Zwangsstrafe nur verhängt werden kann, wenn dem Erscheinen der geladenen Person kein triftiger Hinderungsgrund entgegenstand, gilt auch dann, wenn die Behörde dem Geladenen freistellt, einen Vertreter zu entsenden, statt selbst zu erscheinen; dies hindert nur die Behörde an der Verhängung der Zwangsstrafe, wenn statt des Geladenen ein Vertreter erscheint. - Eine berufliche Verhinderung fällt nur dann unter den Begriff "sonstige begründete Hindernisse", wenn sie so zwingend ist, daß sie nicht etwa durch entsprechend rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000202.X01

Im RIS seit

26.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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