RS Vwgh 2007/4/26 2005/14/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und sein Steuerberater nach der im Jahr 1996 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (für die Jahre 1992 bis 1994) darüber gesprochen haben, dass der Steuerberater die bisherige Vorgangsweise des Abzuges der auf den privaten Wohnraum entfallenden Zinsen fortsetzen werde, kann der Finanzstrafbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Sorgfaltsverletzung des Beschuldigten darin erblickt hat, dass dieser die vom Steuerberater erstellten Gewinnermittlungen bzw die Steuererklärungen nicht im Hinblick auf die Behandlung der privaten Zinsaufwendungen einer Prüfung unterzogen hat. Bei der gegebenen Sachlage konnte die Behörde von einem Überwachungsverschulden (siehe zur Überwachungspflicht Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 49) ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140037.X03

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten