RS Vwgh 1981/4/7 1289/79

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Veröffentlicht am 07.04.1981
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Siehe: 82/14/0315 E 4. Oktober 1983 Besprechung in: AnwBl 1982/3, S 161;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/10/16 0509/73 3

Stammrechtssatz

Bei der Schätzung des Gewinnes aus dem gewerblichen Handel mit gestohlenen Sachen, die mangels Buchführungspflicht und tatsächlicher Führung von Aufzeichnungen, die einen Betriebsvermögensvergleich ermöglichen, auf Basis einer Einnahmenüberschußrechnung durchgeführt wird, können Ersatzleistungen an den Geschädigten nicht schon im Jahr der Veräußerung des Diebsgutes berücksichtigt werden. Diese Ausgaben können vielmehr erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung abgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979001289.X03

Im RIS seit

07.04.1981

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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