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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Siehe: 82/14/0315 E 4. Oktober 1983 Besprechung in: AnwBl 1982/3, S 161;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/10/16 0509/73 3Stammrechtssatz
Bei der Schätzung des Gewinnes aus dem gewerblichen Handel mit gestohlenen Sachen, die mangels Buchführungspflicht und tatsächlicher Führung von Aufzeichnungen, die einen Betriebsvermögensvergleich ermöglichen, auf Basis einer Einnahmenüberschußrechnung durchgeführt wird, können Ersatzleistungen an den Geschädigten nicht schon im Jahr der Veräußerung des Diebsgutes berücksichtigt werden. Diese Ausgaben können vielmehr erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung abgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001289.X03Im RIS seit
07.04.1981Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016