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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z1;Beachte
Siehe jedoch: 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 1; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 5; ( Achtung : E VS 19. Dezember 1984, 81/11/0119, RS1, stellt ausdrücklich fest, daß der Entscheidung vom E VS 10. Oktober 1973, 2041/71, RS5 durch den Beschluß des VwGH vom 8. April 1981, 3301/80, RS1 "nicht der Boden entzogen wurde" ) 1121/79 E 17. März 1980 RS 2; 0034/77 E 31. Mai 1978 VwSlg 9572 A/1978 RS 2; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG 1965 kommt mit Rücksicht auf das zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründende Prozessrechtsverhältnis eine besondere Bedeutung zu. Steht die ausdrücklich, auch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, erfolgte Bezeichnung der belangten Behörde (hier: Tiroler Landesregierung) insofern im Widerspruch zu der gem § 28 Abs 5 VwGG 1965 vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, als dieser von einer anderen Behörde (hier: Landeshauptmann von Tirol; betr. Entziehung der Lenkerberechtigung) erlassen wurde, so ist die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 kommt mit Rücksicht auf das zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründende Prozessrechtsverhältnis eine besondere Bedeutung zu. Steht die ausdrücklich, auch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, erfolgte Bezeichnung der belangten Behörde (hier: Tiroler Landesregierung) insofern im Widerspruch zu der gem Paragraph 28, Absatz 5, VwGG 1965 vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, als dieser von einer anderen Behörde (hier: Landeshauptmann von Tirol; betr. Entziehung der Lenkerberechtigung) erlassen wurde, so ist die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003301.X01Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009