RS Vwgh 1981/4/8 2495/80

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Veröffentlicht am 08.04.1981
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0799/73 E 19. November 1974 VwSlg 8709 A/1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1950 idF der Nov BGBl Nr 275/1971, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.Die Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG 1950 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Nr 275 aus 1971,, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002495.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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