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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Der im Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Antrag, gem § 21 Abs 1 VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe abzusehen (und den Beschuldigten zu ermahnen), hindert nicht, den Einspruch als Berufung anzusehen. In diesem Fall ist aber auch die angewendete Gesetzesbestimmung (§ 48 Abs 1 Z 5 VStG 1950) zu prüfen.Der im Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Antrag, gem Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe abzusehen (und den Beschuldigten zu ermahnen), hindert nicht, den Einspruch als Berufung anzusehen. In diesem Fall ist aber auch die angewendete Gesetzesbestimmung (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, VStG 1950) zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002495.X01Im RIS seit
11.07.2001