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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Die Ersatzarreststrafe bezieht sich nicht auch auf den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Mit dem Vollzug der Ersatzarreststrafe darf erst nach einem fehlgeschlagenen Versuch die Eintreibung der Geldstrafe gem § 3 VVG 1950 oder der begründeten Annahme der Uneinbringlichkeit begonnen werden.Die Ersatzarreststrafe bezieht sich nicht auch auf den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Mit dem Vollzug der Ersatzarreststrafe darf erst nach einem fehlgeschlagenen Versuch die Eintreibung der Geldstrafe gem Paragraph 3, VVG 1950 oder der begründeten Annahme der Uneinbringlichkeit begonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001337.X01Im RIS seit
08.04.1981