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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 lite;Rechtssatz
Das Ergehen jenes Bescheides, bis zu dessen Erlassung ein Verwaltungsverfahren gem § 38 AVG 1950 ausgesetzt wurde, was wegen Klaglosstellung zur Einstellung des Verfahrens über eine Säumnisbeschwerde geführt hatte, ist nicht als nachträgliche Belehrung der Aussetzung des Verfahrens anzusehen und führt daher nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde.Das Ergehen jenes Bescheides, bis zu dessen Erlassung ein Verwaltungsverfahren gem Paragraph 38, AVG 1950 ausgesetzt wurde, was wegen Klaglosstellung zur Einstellung des Verfahrens über eine Säumnisbeschwerde geführt hatte, ist nicht als nachträgliche Belehrung der Aussetzung des Verfahrens anzusehen und führt daher nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981060017.X01Im RIS seit
18.03.2004