RS Vwgh 1981/4/9 2713/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1981
beobachten
merken

Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20;
  1. BStG 1971 § 20 heute
  2. BStG 1971 § 20 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. BStG 1971 § 20 gültig von 10.05.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. BStG 1971 § 20 gültig von 30.03.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. BStG 1971 § 20 gültig von 22.03.1990 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1990

Rechtssatz

Als nicht mehr zweckmäßig nutzbarer Grundstücksrest kann nur eine solche nach der Enteignung verbleibende Grundfläche angesehen werden, die durch die Zwangsabtretung in ihrer Gestalt und Größe so verändert wurde, dass sie ihrem ursprünglichen Zweck, sei es infolge zu geringen Ausmaßes oder einer die bisherige Nutzung erheblich beeinträchtigenden ungünstigen Konfiguration des Restgrundes, nicht mehr zu dienen geeignet ist. Hingegen können Schäden, die durch das bloße Nachbarschaftsverhältnis, wie sie auch andere nicht durch eine Enteignung betroffene Anlieger der Straße zu tragen haben, zur neu zu errichtenden Straße entstehen, nicht berücksichtigt werden, da sie nicht unmittelbar durch die Enteignung verursacht werden (VwSlg 8103/A und 9094/A ua). Fallen nur Gartenflächen weg, während Wohnhaus und Garage nicht betroffen werden, bleibt die "zweckmäßige Nutzbarkeit" erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002713.X01

Im RIS seit

16.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten