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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Als nicht mehr zweckmäßig nutzbarer Grundstücksrest kann nur eine solche nach der Enteignung verbleibende Grundfläche angesehen werden, die durch die Zwangsabtretung in ihrer Gestalt und Größe so verändert wurde, dass sie ihrem ursprünglichen Zweck, sei es infolge zu geringen Ausmaßes oder einer die bisherige Nutzung erheblich beeinträchtigenden ungünstigen Konfiguration des Restgrundes, nicht mehr zu dienen geeignet ist. Hingegen können Schäden, die durch das bloße Nachbarschaftsverhältnis, wie sie auch andere nicht durch eine Enteignung betroffene Anlieger der Straße zu tragen haben, zur neu zu errichtenden Straße entstehen, nicht berücksichtigt werden, da sie nicht unmittelbar durch die Enteignung verursacht werden (VwSlg 8103/A und 9094/A ua). Fallen nur Gartenflächen weg, während Wohnhaus und Garage nicht betroffen werden, bleibt die "zweckmäßige Nutzbarkeit" erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002713.X01Im RIS seit
16.12.2003