RS Vwgh 1981/4/10 3119/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1981
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0485/78 E 25. Mai 1979 Vwslg 9851 A79179 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 4 Abs 5 StVO 1960 läßt sich nicht ableiten, daß die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Verwendung der nächstgelegenen, zur allgemeinen Benützung vorgesehenen Fernmeldeeinrichtung erfolgen MUSS, also bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Bestimmung begangen wird, wenn die fernmündliche Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zugunsten einer persönlichen Verständigung unterblieben ist. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, da der Bfr nicht deshalb eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs 5 StvO ergangen hat weil er nicht die nächstgelegene Rufsäule verwendet hat, um die Gendarmerie zu verständigen. (Hier hatte der Bfr vorgebracht, von der Stelle auf der Autobahn aus, auf der sich der Unfall zugetragen hatte und bei dem die Leitschiene beschädigt worden war, habe sich der nächste Gendarmerieposten erst bei der nächsten Abfahrt befunden, zu der er ohnehin unterwegs gewesen sei).Aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 läßt sich nicht ableiten, daß die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Verwendung der nächstgelegenen, zur allgemeinen Benützung vorgesehenen Fernmeldeeinrichtung erfolgen MUSS, also bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Bestimmung begangen wird, wenn die fernmündliche Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zugunsten einer persönlichen Verständigung unterblieben ist. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, da der Bfr nicht deshalb eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StvO ergangen hat weil er nicht die nächstgelegene Rufsäule verwendet hat, um die Gendarmerie zu verständigen. (Hier hatte der Bfr vorgebracht, von der Stelle auf der Autobahn aus, auf der sich der Unfall zugetragen hatte und bei dem die Leitschiene beschädigt worden war, habe sich der nächste Gendarmerieposten erst bei der nächsten Abfahrt befunden, zu der er ohnehin unterwegs gewesen sei).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003119.X03

Im RIS seit

10.04.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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