RS Vwgh 2007/4/26 2005/04/0189

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §936;
BVergG 2002 §12 Abs4;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0190

Rechtssatz

Das BVergG 2002 kennt die Option, ohne sie näher zu definieren. So spricht der - im vorliegenden Zusammenhang eines Lieferauftrages maßgebliche - § 12 Abs. 4 BVergG 2002 ausdrücklich von "Optionsrechten" (des Auftraggebers), die bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes einzubeziehen sind. Durch eine Option erhält eine Partei - im vorliegenden Zusammenhang der Auftraggeber - das Recht, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Die Option gewährt damit ein Gestaltungsrecht, ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006), 143, und zu § 12 BVergG 2002: Pachner in:

Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar (2004), 329, Rz. 17). (Hier: Da die gegenständliche Option zur einmaligen Verlängerung des Vertrages zu gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr ermächtigte, war sie im Hinblick auf das bei Inanspruchnahme der Option in Geltung gesetzte Schuldverhältnis ausreichend bestimmt. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, durch die fehlende Festlegung der Voraussetzungen der Option wäre diese einer vergaberechtlichen Nachprüfung entzogen, so verkennt sie, dass die Ausübung der Option gemäß § 12 Abs. 4 BVergG 2002 schon bei der Berechnung des Auftragswertes mit einzubeziehen ist und daher als Bestandteil des gesamten Lieferauftrages der Nachprüfung unterliegt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040189.X01

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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