RS Vwgh 2007/4/26 2005/14/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0137 E 18. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140072.X04

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten