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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2259/76 E 30. März 1978 VwSlg 9511 A/1978 RS 10Stammrechtssatz
Ein Organ des vertraglich zur Erhaltung der in Rede stehenden Straße verpflichteten Vereines ist nicht befugt, die Straße ohne behördlichen Auftrag (wegen Sanierungsarbeiten an dieser Straße; durch Anbringen einer Kette) zu sperren, abgesehen davon, dass selbst in Anwendung des § 44 b Abs 1 StVO die getroffene Maßnahme nicht durch Anbringen einer Kette, sondern gesetzmäßig nur durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen getroffen hätte werden dürfen.Ein Organ des vertraglich zur Erhaltung der in Rede stehenden Straße verpflichteten Vereines ist nicht befugt, die Straße ohne behördlichen Auftrag (wegen Sanierungsarbeiten an dieser Straße; durch Anbringen einer Kette) zu sperren, abgesehen davon, dass selbst in Anwendung des Paragraph 44, b Absatz eins, StVO die getroffene Maßnahme nicht durch Anbringen einer Kette, sondern gesetzmäßig nur durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen getroffen hätte werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003254.X03Im RIS seit
23.01.2004