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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs5 idF 1976/704;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3256/78 E 25. Jänner 1980 VwSlg 10023 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Eine Auswanderung vor dem 9.5.1945 schließt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Ausgewanderte endgültig von der Gefahr nationalsozialistischer Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die (im Beschwerdefall) zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 9.5.1945 unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 5 ASVG zur Begünstigung führen.Eine Auswanderung vor dem 9.5.1945 schließt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Ausgewanderte endgültig von der Gefahr nationalsozialistischer Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die (im Beschwerdefall) zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 9.5.1945 unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 5, ASVG zur Begünstigung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003146.X03Im RIS seit
28.01.2004