RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0075

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0016 E 10. Juni 1997 VwSlg 14692 A/1997 RS 3 (Hier: Die Auflage eines Bewilligungsbescheides (Stauhaltung) sieht die Messung und Protokollierung des Wasserstandes VOR Durchführung der Stauhaltung vor. Eine Vorschreibung dieser Messungen im Kollaudierungsbescheid im Sinne einer Veranlassung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 ist sinnlos.)

Stammrechtssatz

Sinnlos gewordene Auflagen (hier: Versäumung der Durchführung von Messungen vor Bauführung) können im Überprüfungsbescheid gemäß § 121 Abs 1 WRG weder vorgeschrieben noch aufrechterhalten werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070075.X03

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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