RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0079

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 2(Hier: Da der Bescheid des LH eine (negative) Entscheidung über den Antrag des Bf auf Zuerkennung der Kosten für sein Einschreiten enthielt, wäre gegen diese Entscheidung eine Berufung unzulässig und in diesem Umfang von der belBeh zurückzuweisen gewesen. Die belBeh hat nun, ohne dass ihr diesbezüglich eine Zuständigkeit zugekommen wäre, im Instanzenzug den Antrag des Bf auf Kostenzuspruch nach § 123 WRG 1959 abgewiesen. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.)

Stammrechtssatz

Auch die Parteikosten nach § 123 WRG 1959 zählen zu den Kosten iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959, für welche die durch § 117 Abs. 4 legcit eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0060).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070079.X01

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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