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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/56 E 10. Jänner 1958 VwSlg 4518 A/1958 RS 3Stammrechtssatz
Eine zeitliche Begrenzung für die Erlassung einer Ordnungsstrafe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher der Umstand, dass zwischen dem Einlangen der Eingabe und der Erlassung des Bescheides ein Zeitraum von viereinhalb Monaten liegt, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken, wenngleich es wünschenswert erscheint, dass derartige Verstöße möglichst rasch geahndet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070065.X01Im RIS seit
25.03.2004