RS Vwgh 1981/4/28 81/07/0035

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Veröffentlicht am 28.04.1981
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Index

21/02 Aktienrecht
23/01 Konkursordnung

Norm

AktG 1965 §203 Abs1 Z3;
KO §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0036

Rechtssatz

Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses bewirkt noch nicht den Untergang der Rechtspersönlichkeit, vielmehr besteht die Gesellschaft auch während des Konkurses als Rechtssubjekt weiter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981070035.X03

Im RIS seit

24.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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