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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §203 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0036Rechtssatz
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses bewirkt noch nicht den Untergang der Rechtspersönlichkeit, vielmehr besteht die Gesellschaft auch während des Konkurses als Rechtssubjekt weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070035.X03Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009