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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0036Rechtssatz
Der Konkursmasseverwalter ist nicht berechtigt auf das Wasserrecht des Gemeinschuldners zu verzichten, wenn er nicht darlegt, daß eine Verwertung der Liegenschaft oder der Betriebsanlage ohne bestehendes Wasserrecht für die Gläubiger günstiger wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070035.X02Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009