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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §359 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0013Rechtssatz
Gegen eine allenfalls nicht bewilligungs- und projektsgemäße Ausführung einer Wasseranlage kann entweder im wasserrechtl. Überprüfungsverfahren eingewendet werden, daß die Anlage nicht mit dem Genehmigungsbescheid übereinstimmt oder auch allenfalls ein Antrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG gestellt werden. Es kann aber im Bewilligungsverfahren selbst nicht eingewendet werden, daß das Vorhaben nicht projektsgemäß ausgeführt werde.Gegen eine allenfalls nicht bewilligungs- und projektsgemäße Ausführung einer Wasseranlage kann entweder im wasserrechtl. Überprüfungsverfahren eingewendet werden, daß die Anlage nicht mit dem Genehmigungsbescheid übereinstimmt oder auch allenfalls ein Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG gestellt werden. Es kann aber im Bewilligungsverfahren selbst nicht eingewendet werden, daß das Vorhaben nicht projektsgemäß ausgeführt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070011.X02Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014