Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des KW in S, vertreten durch Dr. Herbert Machatschek, Rechtsanwalt in Wien VII, Burggasse 28-32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1980, Zl. 410.288/02-I 4/80, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft E, vertreten durch den Obmann FW) zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des KW in S, vertreten durch Dr. Herbert Machatschek, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Burggasse 28-32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1980, Zl. 410.288/02-I 4/80, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft E, vertreten durch den Obmann FW) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1956 wurde der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Anlage zur Entwässerung bestimmter Grundstücke erteilt. In Abänderung dieses Bescheides wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971 die bewilligte Entwässerungsfläche von 179,96 ha auf 100,21 ha verkleinert und in diese folgende Grundflächen des Beschwerdeführers miteinbezogen: 268 bis 270, 272, 277 bis 282, 429 bis 431, 986, 1008 und 1103/1 der KG E. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach bei der Behörde erster Instanz darüber Beschwerde geführt hatte, daß die Ausführung des Projektes nicht der Bewilligung gemäß erfolge, und die Behörde erster Instanz auf Grund dieser Beschwerden am 3. Oktober 1974 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 23. November 1976 gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1956, abgeändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971, wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage E projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser führte er im wesentlichen aus, daß das ausgeführte Projekt insofern mit dem bewilligten nicht übereinstimme, als gegen den Willen des Beschwerdeführers die Entwässerungsanlage über dessen Grundparzelle Nr. 1299/1 erweitert worden sei, wodurch dieses Grundstück, das für Bauzwecke vorgesehen gewesen sei, völlig entwertet werde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 4. April 1977 der Berufung Folge gegeben, den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. November 1976 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei Tatsache, daß durch die Verlegung der Entwässerungsanlage über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 1299/1 in dessen Eigentumsrecht eingegriffen werde. Dieser Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes habe der Beschwerdeführer nie zugestimmt. Bei dieser Sachlage stellte es sich als unmöglich dar, diesen Eingriff durch eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung im Kollaudierungsverfahren heilen zu wollen. Es wäre vielmehr Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, hierüber nach Vorlage eines Änderungsprojektes im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu entscheiden und mangels einer Zustimmung des Beschwerdeführers die erforderlichen Zwangsrechte einzuräumen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde erster Instanz aber nicht einmal den Versuch unternommen, auf eine gütliche Bereinigung der Angelegenheit hinzuwirken. Da somit die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter entsprechender Würdigung und Ergänzung des Verfahrens sich als unbedingt notwendig erweise, sei der Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen gewesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1956 wurde der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Anlage zur Entwässerung bestimmter Grundstücke erteilt. In Abänderung dieses Bescheides wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971 die bewilligte Entwässerungsfläche von 179,96 ha auf 100,21 ha verkleinert und in diese folgende Grundflächen des Beschwerdeführers miteinbezogen: 268 bis 270, 272, 277 bis 282, 429 bis 431, 986, 1008 und 1103/1 der KG E. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach bei der Behörde erster Instanz darüber Beschwerde geführt hatte, daß die Ausführung des Projektes nicht der Bewilligung gemäß erfolge, und die Behörde erster Instanz auf Grund dieser Beschwerden am 3. Oktober 1974 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 23. November 1976 gemäß Paragraph 121, WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1956, abgeändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971, wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage E projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser führte er im wesentlichen aus, daß das ausgeführte Projekt insofern mit dem bewilligten nicht übereinstimme, als gegen den Willen des Beschwerdeführers die Entwässerungsanlage über dessen Grundparzelle Nr. 1299/1 erweitert worden sei, wodurch dieses Grundstück, das für Bauzwecke vorgesehen gewesen sei, völlig entwertet werde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 4. April 1977 der Berufung Folge gegeben, den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. November 1976 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei Tatsache, daß durch die Verlegung der Entwässerungsanlage über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 1299/1 in dessen Eigentumsrecht eingegriffen werde. Dieser Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes habe der Beschwerdeführer nie zugestimmt. Bei dieser Sachlage stellte es sich als unmöglich dar, diesen Eingriff durch eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung im Kollaudierungsverfahren heilen zu wollen. Es wäre vielmehr Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, hierüber nach Vorlage eines Änderungsprojektes im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu entscheiden und mangels einer Zustimmung des Beschwerdeführers die erforderlichen Zwangsrechte einzuräumen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde erster Instanz aber nicht einmal den Versuch unternommen, auf eine gütliche Bereinigung der Angelegenheit hinzuwirken. Da somit die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter entsprechender Würdigung und Ergänzung des Verfahrens sich als unbedingt notwendig erweise, sei der Spruchabschnitt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen gewesen.
Die Behörde erster Instanz führte daraufhin am 18. Juli 1977 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer wie in der Berufung auf die dem genehmigten Projekt nicht entsprechende Ausführung der Entwässerungsanlage im Bereiche der Gp. 1299/1 hinwies. Weiters gab er an, daß die im Projekt vorgesehene Parzelle 986, KG E, nicht entwässert worden sei. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, daß der Beschwerdeführer trotz eindringlichen Befragens, ob er an einer Entwässerung der Gp. 986, KG E, interessiert sei, keine klare Antwort gegeben habe. Der Amtssachverständige stellte dazu fest, daß die Gp. 986, KG E, im seinerzeitigen Projekt als Entwässerungsfläche enthalten gewesen, und die Entwässerung im Rahmen der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage bis jetzt nicht ausgeführt worden sei. Sollte vom Eigentümer nicht eine eindeutige Erklärung, daß diese Fläche nicht einbezogen werden soll, abgegeben werden, so sei diese Fläche nachträglich unter der Voraussetzung einzubeziehen, daß vom Eigentümer die anteiligen Kosten nach Vorschreibung an die Genossenschaft entrichtet werden. Der Landeshauptmann von Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 30. November 1977 gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1956, abgeändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971, wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage E im wesentlichen Projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer abermals im wesentlichen mit der Begründung, daß eine projektsgemäße Ausführung im Bereiche der Gp. 1299/1 nicht erfolgt sei. Des weiteren sei die Parzelle 986 nicht drainagiert, sondern nur der Hauptstrang durchgeleitet worden, obwohl der Beschwerdeführer die Drainagierung dieser Parzelle gewünscht habe. Der Beschwerdeführer wolle auch seine Parzelle 1295/2 im Namen der Wassergenossenschaft entwässern lassen; diese Entwässerung sei auch schon im ursprünglichen Plan enthalten gewesen. Die Entwässerung dieser Parzelle sei jedoch nicht durchgeführt worden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 23. März 1978 auf Grund dieser Berufung den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. November 1977 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie aus der Verhandlungsschrift hervorgehe, gehöre die Gp. 1299/1 nicht dem Projekt an und sei auch nicht bei der Bauausführung in die Entwässerungsfläche eingeordnet worden. Hingegen sei sie notwendigerweise als Durchleitungsparzelle benützt worden, um die Ableitung des Wassers anderer entwässerter Flächen zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß die Durchleitungsparzellen im Hauptbewilligungsbescheid nicht genannt seien, werde durch die Verlegung der Ableitungsstränge über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück 1299/1 in dessen Eigentumsrecht eingegriffen. Einer solchen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes habe der Beschwerdeführer erwiesenermaßen nicht zugestimmt. In Übereinstimmung mit der bereits im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1977 vertretenen Rechtsauffassung stelle es eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dar, wenn ein solcher Eingriff durch eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung im Überprüfungsverfahren geheilt werde. Daher werde der angefochtene Bescheid allein aus diesem Grunde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter entsprechender Würdigung und Ergänzung des Verfahrens sei neuerlich notwendig.Die Behörde erster Instanz führte daraufhin am 18. Juli 1977 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer wie in der Berufung auf die dem genehmigten Projekt nicht entsprechende Ausführung der Entwässerungsanlage im Bereiche der Gp. 1299/1 hinwies. Weiters gab er an, daß die im Projekt vorgesehene Parzelle 986, KG E, nicht entwässert worden sei. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, daß der Beschwerdeführer trotz eindringlichen Befragens, ob er an einer Entwässerung der Gp. 986, KG E, interessiert sei, keine klare Antwort gegeben habe. Der Amtssachverständige stellte dazu fest, daß die Gp. 986, KG E, im seinerzeitigen Projekt als Entwässerungsfläche enthalten gewesen, und die Entwässerung im Rahmen der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage bis jetzt nicht ausgeführt worden sei. Sollte vom Eigentümer nicht eine eindeutige Erklärung, daß diese Fläche nicht einbezogen werden soll, abgegeben werden, so sei diese Fläche nachträglich unter der Voraussetzung einzubeziehen, daß vom Eigentümer die anteiligen Kosten nach Vorschreibung an die Genossenschaft entrichtet werden. Der Landeshauptmann von Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 30. November 1977 gemäß Paragraph 121, WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1956, abgeändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971, wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage E im wesentlichen Projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer abermals im wesentlichen mit der Begründung, daß eine projektsgemäße Ausführung im Bereiche der Gp. 1299/1 nicht erfolgt sei. Des weiteren sei die Parzelle 986 nicht drainagiert, sondern nur der Hauptstrang durchgeleitet worden, obwohl der Beschwerdeführer die Drainagierung dieser Parzelle gewünscht habe. Der Beschwerdeführer wolle auch seine Parzelle 1295/2 im Namen der Wassergenossenschaft entwässern lassen; diese Entwässerung sei auch schon im ursprünglichen Plan enthalten gewesen. Die Entwässerung dieser Parzelle sei jedoch nicht durchgeführt worden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 23. März 1978 auf Grund dieser Berufung den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. November 1977 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie aus der Verhandlungsschrift hervorgehe, gehöre die Gp. 1299/1 nicht dem Projekt an und sei auch nicht bei der Bauausführung in die Entwässerungsfläche eingeordnet worden. Hingegen sei sie notwendigerweise als Durchleitungsparzelle benützt worden, um die Ableitung des Wassers anderer entwässerter Flächen zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß die Durchleitungsparzellen im Hauptbewilligungsbescheid nicht genannt seien, werde durch die Verlegung der Ableitungsstränge über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück 1299/1 in dessen Eigentumsrecht eingegriffen. Einer solchen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes habe der Beschwerdeführer erwiesenermaßen nicht zugestimmt. In Übereinstimmung mit der bereits im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1977 vertretenen Rechtsauffassung stelle es eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dar, wenn ein solcher Eingriff durch eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung im Überprüfungsverfahren geheilt werde. Daher werde der angefochtene Bescheid allein aus diesem Grunde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter entsprechender Würdigung und Ergänzung des Verfahrens sei neuerlich notwendig.
Mit Eingabe vom 21. Mai 1979 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraute daraufhin den Landeshauptmann von Niederösterreich mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens. Der Landeshauptmann von Niederösterreich führte auftragsgemäß am 29. August 1980 eine mündliche Verhandlung durch.Mit Eingabe vom 21. Mai 1979 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraute daraufhin den Landeshauptmann von Niederösterreich mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens. Der Landeshauptmann von Niederösterreich führte auftragsgemäß am 29. August 1980 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1980 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren, betreffend die Entwässerungsanlage E gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 im Spruch I stattgegeben. Im Spruch II dieses Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von 3. März 1956 wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage E projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist. Zur Begründung des Spruches II des angefochtenen Bescheides - nur dieser ist für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - führt die belangte Behörde aus, in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1977 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen die Ausführung der Entwässerungsanlage der mitbeteiligten Partei eingewendet, daß die durchgeführte Entwässerung auf den sogenannten L-feldern, soweit sie seine Gp. 1299/1 betreffe, plan- und projektswidrig sei. Dies deswegen, weil ein Entwässerungsstrang, der vom östlichen Teil des Projektes nach Süden geführt worden sei, zur Gänze in der Parzelle 1299/1 eingeleitet worden sei, während der Plan vorgesehen habe, daß dieser Teil in Nord-Süd-Richtung über die Gp. 1316 geführt hätte. Außerdem wäre die im Projekt vorgesehene Gp. 986 nicht entwässert worden. Der Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. November 1977, der die projekts- und bescheidgemäße Ausführung der Entwässerungsanlage festgestellt habe, sei deswegen behoben worden, weil durch die projektswidrige Inanspruchnahme der dem Beschwerdeführer gehörenden Gp. 1299/1 in sein Eigentumsrecht eingegriffen worden sei und in dieser Hinsicht eine projektsgemäße Ausführung des Vorhabens nicht gegeben gewesen sei. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Behörde erster Instanz habe nun in der mit 29. August 1980 durchgeführten Überprüfungsverhandlung hinsichtlich der Durchleitung von Ableitungssträngen über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gp. 1299/1 nachstehendes in seinem Gutachten ausgeführt:Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1980 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren, betreffend die Entwässerungsanlage E gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 im Spruch römisch eins stattgegeben. Im Spruch römisch zwei dieses Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 121, WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von 3. März 1956 wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage E projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist. Zur Begründung des Spruches römisch zwei des angefochtenen Bescheides - nur dieser ist für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - führt die belangte Behörde aus, in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1977 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen die Ausführung der Entwässerungsanlage der mitbeteiligten Partei eingewendet, daß die durchgeführte Entwässerung auf den sogenannten L-feldern, soweit sie seine Gp. 1299/1 betreffe, plan- und projektswidrig sei. Dies deswegen, weil ein Entwässerungsstrang, der vom östlichen Teil des Projektes nach Süden geführt worden sei, zur Gänze in der Parzelle 1299/1 eingeleitet worden sei, während der Plan vorgesehen habe, daß dieser Teil in Nord-Süd-Richtung über die Gp. 1316 geführt hätte. Außerdem wäre die im Projekt vorgesehene Gp. 986 nicht entwässert worden. Der Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. November 1977, der die projekts- und bescheidgemäße Ausführung der Entwässerungsanlage festgestellt habe, sei deswegen behoben worden, weil durch die projektswidrige Inanspruchnahme der dem Beschwerdeführer gehörenden Gp. 1299/1 in sein Eigentumsrecht eingegriffen worden sei und in dieser Hinsicht eine projektsgemäße Ausführung des Vorhabens nicht gegeben gewesen sei. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Behörde erster Instanz habe nun in der mit 29. August 1980 durchgeführten Überprüfungsverhandlung hinsichtlich der Durchleitung von Ableitungssträngen über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gp. 1299/1 nachstehendes in seinem Gutachten ausgeführt:
"Gegenüber den Feststellungen in der Verhandlungsschrift vom 18. Juli 1977 ist zu bemerken, daß die WG E Veranlassungen getroffen hat, indem sie den von der Parzelle 1316 zum strittigen Grundstück 1299/1 kommenden Ableitungsstrang nunmehr zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 1316 verlegt hat (Eigentümerin TW, Zustimmung liegt vor), sodaß der Ableitungsstrang, Kunststoffrohr, Durchmesser 80 mm) nach Unterfahrung der Wegparzelle Nr. 1620 auf dem Grundstück 1291 in den bisherigen Verlauf des Ableitungsstranges einmündet. Hiedurch ist erreicht, daß. die abzuführenden Drainagewässer aus den Parzellen Nr. 1320 und 1330 das Grundstück 1299/1 nicht mehr berühren. Hievon konnte durch Lokalaugenschein, bei welchen die fraglichen Bereiche der Drainleitung freigelegt worden waren, die Überzeugung gewonnen werden, daß die technische Abtrennung von dem bisher durch die Parzelle 1299/1 führenden Durchleitungsstrang einwandfrei erfolgt ist. Die Trennung von der bisherigen Leitung erfolgte durch Anschluß des Kunststoffrohres an den von oben kommenden Durchleitungsstrang und weiters nach Angabe des aufgrabenden Genossenschaftsorganes durch Herausnahme von zwei Chromrohren des noch über die Parzelle 1299/1 führenden ehemaligen Ableitungsstranges. Der ehemalige Verlauf wurde nach Angabe des oben genannten Organes, durch Vorlage eines Steines verschlossen, welche Vorgangsweise in Drainbauten durchaus üblich ist. Ob der noch auf der Parzelle 1299/1 befindliche ehemalige Durchleitungsstrang, der nunmehr für die Anlage funktionslos geworden ist, im Boden belassen wird oder entfernt wird, obliegt dem Ermessen des Beschwerdeführers."
Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 21. Oktober 1980 den Berufungsgrund hinsichtlich der Entwässerung über die in seinem Eigentum stehende Parzelle 1299/1 durch technische Abtrennung des über seine Parzelle führenden Durchleitungsstranges sowie eine Entschädigungsvereinbarung mit der mitbeteiligten Partei für erledigt erachtet. Somit sei dies außer Streit gestellt. Wie jedoch aus der Verhandlungsschrift vom 18. Juli 1977 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu ersehen sei, habe dieser auf ausdrückliches Befragen durch den Verhandlungsleiter, ob er an einer Entwässerung der Parzelle 986 interessiert sei, keine Antwort gegeben. Hinsichtlich der Parzelle 1295/2 habe der Beschwerdeführer in der gleichen Verhandlung überhaupt keine Einwendungen erhoben. Es träfen ihn somit diesbezüglich die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950, d. h. er gelte als dem Verfahren zustimmend. Auf Grund des Ergebnisses der abschließenden Kollaudierungsverhandlung vom 29. August 1980, welches der Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommen habe, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 21. Oktober 1980 den Berufungsgrund hinsichtlich der Entwässerung über die in seinem Eigentum stehende Parzelle 1299/1 durch technische Abtrennung des über seine Parzelle führenden Durchleitungsstranges sowie eine Entschädigungsvereinbarung mit der mitbeteiligten Partei für erledigt erachtet. Somit sei dies außer Streit gestellt. Wie jedoch aus der Verhandlungsschrift vom 18. Juli 1977 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu ersehen sei, habe dieser auf ausdrückliches Befragen durch den Verhandlungsleiter, ob er an einer Entwässerung der Parzelle 986 interessiert sei, keine Antwort gegeben. Hinsichtlich der Parzelle 1295/2 habe der Beschwerdeführer in der gleichen Verhandlung überhaupt keine Einwendungen erhoben. Es träfen ihn somit diesbezüglich die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950, d. h. er gelte als dem Verfahren zustimmend. Auf Grund des Ergebnisses der abschließenden Kollaudierungsverhandlung vom 29. August 1980, welches der Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommen habe, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Handhabung von Verwaltungsvorschriften verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, es sei unrichtig, daß er hinsichtlich der Parzellen 986 und 1295/2 keine Einwendungen erhoben hätte. Dies sei auch deshalb unrichtig, weil er diesbezüglich Einwendungen bereits in der Berufung erhoben habe und bei der Verhandlung am 29. August 1980 sich auf die Berufung bezogen habe. Unrichtig sei, daß er keine Erklärung abgegeben hätte; er habe stets darauf hingewiesen, daß er diese Parzellen zu gleichen Bedingungen wie die übrigen Mitglieder der Mitbeteiligten entwässert haben wolle. Mit dieser Frage habe sich aber die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dadurch sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet; auch die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der vorliegenden Beschwerde wird ausschließlich der Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides in dem Umfange bekämpft, daß die Feststellung der belangten Behörde, das Entwässerungsprojekt sei auch hinsichtlich der Gp. 986 und 1295/2 dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt worden, unrichtig sei. Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 war die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit den in den Bescheiden vom 5. März 1956 und 14. Oktober 1971 erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Demnach erweist sich der Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, da er nur auf den ursprünglich erlassenen, aber jedenfalls nicht mehr im vollen Umfange bestehenden Bewilligungsbescheid verweist. Die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides geben allerdings Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde tatsächlich von der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971 erteilten Bewilligung ausgegangen ist und die Entscheidung insoweit als zutreffend angesehen werden kann; doch erweist sich auch diesfalls der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, da die inkludierte Feststellung, hinsichtlich der Gp. 986 stimme die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung überein, auf einer sachverhaltswidrigen Annahme beruht, weil der Sachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1977 ausdrücklich festgestellt hat, daß diese Grundparzelle als eine zu entwässernde Fläche in das bewilligte Projekt einbezogen worden ist, was übrigens auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1971 entspricht, und daß eine Entwässerung dieser Fläche bisher aber noch nicht ausgeführt worden ist. Die Unterlassung der Entwässerung hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren mehrmals (Verhandlungsschrift vom 3. Oktober 1974, Berufung gegen den Bescheid vom 30. November 1977) gerügt, sodaß entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Präklusion gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eingetreten ist.Mit der vorliegenden Beschwerde wird ausschließlich der Spruchabschnitt römisch zwei des angefochtenen Bescheides in dem Umfange bekämpft, daß die Feststellung der belangten Behörde, das Entwässerungsprojekt sei auch hinsichtlich der Gp. 986 und 1295/2 dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt worden, unrichtig sei. Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 war die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit den in den Bescheiden vom 5. März 1956 und 14. Oktober 1971 erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Demnach erweist sich der Spruchabschnitt römisch zwei des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, da er nur auf den ursprünglich erlassenen, aber jedenfalls nicht mehr im vollen Umfange bestehenden Bewilligungsbescheid verweist. Die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides geben allerdings Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde tatsächlich von der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 1971 erteilten Bewilligung ausgegangen ist und die Entscheidung insoweit als zutreffend angesehen werden kann; doch erweist sich auch diesfalls der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, da die inkludierte Feststellung, hinsichtlich der Gp. 986 stimme die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung überein, auf einer sachverhaltswidrigen Annahme beruht, weil der Sachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1977 ausdrücklich festgestellt hat, daß diese Grundparzelle als eine zu entwässernde Fläche in das bewilligte Projekt einbezogen worden ist, was übrigens auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1971 entspricht, und daß eine Entwässerung dieser Fläche bisher aber noch nicht ausgeführt worden ist. Die Unterlassung der Entwässerung hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren mehrmals (Verhandlungsschrift vom 3. Oktober 1974, Berufung gegen den Bescheid vom 30. November 1977) gerügt, sodaß entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Präklusion gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eingetreten ist.
Sachverhaltsbezogen steht fest, daß im Verlauf der Ausführung des Vorhabens eine Abweichung vom bewilligten Projekt durch die Unterlassung der Entwässerung der Gp. 986 eingetreten ist. Dies wäre von der belangten Behörde auf jeden Fall festzustellen gewesen. Die belangte Behörde hätte den Sachverständigen dazu verhalten müssen, sich zur Frage zu äußern, ob die eingetretenen Abweichungen geringfügig seien und ob dadurch fremde Rechte nachteilig berührt würden. Bejahendenfalls wäre die Zustimmung des Betroffenen erforderlich gewesen.
Hingegen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er dem bekämpften Bescheid eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich seiner Gp. 1295/2 anlastet, da diese Grundparzelle tatsächlich nicht in das bewilligte Projekt einbezogen worden war. Wenn die belangte Behörde auch diesfalls in der Begründung des bekämpften Bescheides unzutreffenderweise Präklusion angenommen hat, so führt dieser Begründungsmangel, der nicht wesentlich ist, nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war aber hinsichtlich des Spruchteiles II gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aber hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 28. April 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003885.X00Im RIS seit
17.03.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015