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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des OGH (Urteil vom 20. September 2000, 3 Ob 13/99d) ist ein Geschäft dann sittenwidrig, wenn es ohne gegen ein positives Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht - insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze - verletzt. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäftes, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, d.h. aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040222.X09Im RIS seit
07.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011