RS Vwgh 2007/4/26 2005/04/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §879 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des OGH (Urteil vom 20. September 2000, 3 Ob 13/99d) ist ein Geschäft dann sittenwidrig, wenn es ohne gegen ein positives Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht - insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze - verletzt. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäftes, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, d.h. aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040222.X09

Im RIS seit

07.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten