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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2172/53 E 30. September 1955 VwSlg 3839 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Die Entschließung darüber, ob fragliche oder streitige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen seien, obliegt ausschließlich der Verwaltungsbehörde, weil nur ihr und nicht dem Sachverständigen das Recht der freien Beweiswürdigung zusteht. Solange die Verwaltungsbehörde sich nicht darüber schlüssig geworden ist, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen sei, mangelt es an der für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderlichen sachlichen Grundlage. Die Verwaltungsbehörde hat daher bei Tatsachen der Krankheitsvorgeschichte, die eines Beweises bedürfen, nach Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen, nach fachkundiger ärztlicher Beratung und nach Einhaltung des Parteiengehörs in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als erwiesen anzunehmen sei. Diesen als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat die Verwaltungsbehörde dem ärztlichen Sachverständigen zur Verwertung im Sachverständigengutachten bekanntzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978002868.X02Im RIS seit
24.10.2003