RS Vwgh 1981/4/29 2868/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1981
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1334/70 E 30. Oktober 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anlagebedingtheit einer Gesundheitsschädigung schließt es nicht aus, daß ein schädigendes Ereignis oder schädigende Verhältnisse des Wehrdienstes oder eine anerkannte Dienstbeschädigung als wesentliche Bedingung der betreffenden Gesundheitsschädigung angesehen werden. Umgekehrt bedeutet die Auslösung einer anlagebedingten Gesundheitsschädigung noch nicht, daß diese Gesundheitsschädigung durch Kriegseinwirkung bzw durch die anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne des KOVG verursacht worden wäre; vielmehr ist entscheidend, ob die Kriegseinwirkung bzw die anerkannte Dienstbeschädigung wirkende conditio sine qua non (wesentliche Bedingung) der betreffenden Gesundheitsschädigung ist (Hinweis E 16.10.1972, 0453/72).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978002868.X01

Im RIS seit

24.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten